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liche, die 3 Direktoren und die 2 Lehrer werden von ihren Amtsgenossen,
die Lehrer auch mit von den Lehrerinnen, gewählt. Zur Ratskommission
für das höhere Schulwesen gehören: der Oberbürgermeister als Vorsitzender,
der Vorsteher des Schulamts, 3 andere Ratsmitglieder, von denen wenigstens
zwei wissenschaftliche Vorbildung besitzen müssen, und der Leiter derjenigen
Unterrichtsanstalt, welche der jeweilig zur Verhandlung stehende Gegenstand
betrifft. Mitglieder des als Ratsausschuß geltenden Vorstandes der Spar-
kasse und der Grund= und Hypothekenanstalt sind nur ein Ratsmitglied und
der beamtete Direktor.
So verschieden die Zusammensetzung der Ausschüsse ist, so verschieden
ist ihre Tätigkeit. Auch sie wird durch Ortsgesetze, Regulative und Einzel-
beschlüsse geregelt, ohne daß zwischen gemischten Ausschüssen und Rats-
ausschüssen ein grundsätzlicher Unterschied besteht. Die Ausschüsse haben im
allgemeinen alle wichtigen zu ihrem Geschäftsgebiete gehörigen Angelegen-
heiten, namentlich diejenigen, in denen schließlich der Gesamtrat zuständig
ist, zu begutachten und, soweit ihnen dieses Recht durch Regulative usw.
oder Gesamtratsbeschluß eingeräumt ist, als Organe des Rats endgültig zu
beschließen. Uber die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen unterhandelt
bei Werten bis mit 500 Mark der Vorstand der betreffenden Geschäfts-
stelle, bei Werten über 500 Mark bis mit 1500 Mark der zuständige Aus-
schuß, bei Werten über 1500 Mark der Rat nach Gehör des Ausschusses.
Teilweise haben die Ausschüsse geradezu den Charakter einer Behörde.
Besondere Beschlußgewalt ist zufolge einer in der Geschäftsordnung des
Rats befindlichen Zusammenstellung folgenden gemischten Ausschüssen ein-
geräumt:
1. dem Eingquartierungsausschusse,
2. dem Ausschusse für das Armenwesen,
3. dem Schulausschusse,
4. dem Baupolizeiausschusse,
5. dem Ausschusse zur Prüfung der Abgabenreste,
6. dem Sparkassenausschusse,
7. dem Steuerausschusse,
8. dem Ausschusse für die Grundrenten= und Hypothekenanstalt.
Doch ist diese Zusammenstellung nicht erschöpfend.
Hervorgehoben sei:
Der Armenausschuß hat die Verwaltung des gesamten öffentlichen
Armenwesens, die Armenpolizei und das Recht, nach 8§ 63 und 132 der
Armenordnung für das Königreich Sachsen vom 22. Oktober 1840, Über-
tretungen mit geringen Geld= oder Freiheitsstrafen zu ahnden.