Königreich Sachsen. 5
traf. Den bis zum Januar 1832 vertagten, aber bereits für den 1. März 1831
wieder einberufenen Ständen wurden bei ihrem Wiederzusammentritt drei
wichtige Gesetzentwürfe vorgelegt, nämlich eine Verfassungsurkunde!, ein
Ablösungsgesetz und eine Städteordnung; letztere war von dem nachmaligen
Appellationsgerichtspräsidenten Meißner nach dem Vorbilde der preußischen
und der bayrischen Städteordnungen ausgearbeitet worden, und es wurden
zu ihrer Beratung Mitglieder der Kommunrepräsentanten einiger Städte zu-
gezogen. Trotz des Widerstandes der Deputierten der Stadträte gelangte
diese Städteordnung zur Annahme, und durch ihre am 2. Februar 18323
erfolgte Verabschiedung und Veröffentlichung wurde dem Kleinkriege, der
sich vielfach zwischen Stadträten und Kommunrepräsentanten entsponnen
hatte, Einhalt getan. Das Gesetz, die Publikation und Einführung der
allgemeinen Städteordnung betreffend, vom 2. Februar 18324 bezeichnete
als Zweck der Städteordnung, das gesamte sächsische Städtewesen „zu einer
solchen Selbständigkeit und tunlichsten Gleichförmigkeit hinzuführen, vermöge
welcher die Stadtgemeinden und die ihnen vorgesetzten städtischen Obrigkeiten
in den Stand gesetzt werden sollen, ohne ein häufiges und zu sehr in das
einzelne gehende Einschreiten der höheren Behörden, die besonderen An-
gelegenheiten ihrer Kommunen in einem durch das Gesetz selbst geregelten
Geschäftsgange zu besorgen und ihr eigenes Gemeinwohl, zugleich im Sinne
des gesamten Staatszweckes und im Einklange mit dem letzteren, zu be-
fördern. Der Regierung verbleibt nach dem Geiste und Zwecke dieser Städte-
ordnung das Recht der Oberaufsicht, um die Stadtgemeinde selbst, ihre
Mitglieder und Angehörigen gegen die Nachteile einer mißbräuchlichen Ver-
waltung des Gemeindeguts sicherzustellen, und das Recht der obersten Leitung
der städtischen Angelegenheiten im allgemeinen, um, wo es die Verfassung
gebietet, in Ubereinstimmung mit der Landesversammlung, auch gleichzeitig
dahin zu wirken, daß die von den Stadtgemeinden und ihren Vertretern
verfolgten Zwecke mit dem allgemeinen Interesse des Staates und der
Staatsbürger nicht in Widerspruch geraten, vielmehr jederzeit mit demselben
in Ubereinstimmung und, wo nötig, demselben untergeordnet erhalten
werden“ 5. Dabei wurde den kleineren Städten, „deren Verhältnisse eine
Anwendung aller Bestimmungen der Städteordnung nicht wohl zulassen“,
Verabschiedet am 4. Sept. 1831. Gesetzsammlung S. 241.
Verabschiedet am 17. März 1832, a. a. O., S. 163.
A. a. O. S. 21 ff.
A. a. O. S. 7.
Vgl. hierzu: Hugo Häpe, Uber den Rechtscharakter und die Competenz
der Stadtverordneten im Königreiche Sachsen. Leipzig 1846, S. 19 ff.
ee e tk —