Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 5 
traf. Den bis zum Januar 1832 vertagten, aber bereits für den 1. März 1831 
wieder einberufenen Ständen wurden bei ihrem Wiederzusammentritt drei 
wichtige Gesetzentwürfe vorgelegt, nämlich eine Verfassungsurkunde!, ein 
Ablösungsgesetz und eine Städteordnung; letztere war von dem nachmaligen 
Appellationsgerichtspräsidenten Meißner nach dem Vorbilde der preußischen 
und der bayrischen Städteordnungen ausgearbeitet worden, und es wurden 
zu ihrer Beratung Mitglieder der Kommunrepräsentanten einiger Städte zu- 
gezogen. Trotz des Widerstandes der Deputierten der Stadträte gelangte 
diese Städteordnung zur Annahme, und durch ihre am 2. Februar 18323 
erfolgte Verabschiedung und Veröffentlichung wurde dem Kleinkriege, der 
sich vielfach zwischen Stadträten und Kommunrepräsentanten entsponnen 
hatte, Einhalt getan. Das Gesetz, die Publikation und Einführung der 
allgemeinen Städteordnung betreffend, vom 2. Februar 18324 bezeichnete 
als Zweck der Städteordnung, das gesamte sächsische Städtewesen „zu einer 
solchen Selbständigkeit und tunlichsten Gleichförmigkeit hinzuführen, vermöge 
welcher die Stadtgemeinden und die ihnen vorgesetzten städtischen Obrigkeiten 
in den Stand gesetzt werden sollen, ohne ein häufiges und zu sehr in das 
einzelne gehende Einschreiten der höheren Behörden, die besonderen An- 
gelegenheiten ihrer Kommunen in einem durch das Gesetz selbst geregelten 
Geschäftsgange zu besorgen und ihr eigenes Gemeinwohl, zugleich im Sinne 
des gesamten Staatszweckes und im Einklange mit dem letzteren, zu be- 
fördern. Der Regierung verbleibt nach dem Geiste und Zwecke dieser Städte- 
ordnung das Recht der Oberaufsicht, um die Stadtgemeinde selbst, ihre 
Mitglieder und Angehörigen gegen die Nachteile einer mißbräuchlichen Ver- 
waltung des Gemeindeguts sicherzustellen, und das Recht der obersten Leitung 
der städtischen Angelegenheiten im allgemeinen, um, wo es die Verfassung 
gebietet, in Ubereinstimmung mit der Landesversammlung, auch gleichzeitig 
dahin zu wirken, daß die von den Stadtgemeinden und ihren Vertretern 
verfolgten Zwecke mit dem allgemeinen Interesse des Staates und der 
Staatsbürger nicht in Widerspruch geraten, vielmehr jederzeit mit demselben 
in Ubereinstimmung und, wo nötig, demselben untergeordnet erhalten 
werden“ 5. Dabei wurde den kleineren Städten, „deren Verhältnisse eine 
Anwendung aller Bestimmungen der Städteordnung nicht wohl zulassen“, 
Verabschiedet am 4. Sept. 1831. Gesetzsammlung S. 241. 
Verabschiedet am 17. März 1832, a. a. O., S. 163. 
A. a. O. S. 21 ff. 
A. a. O. S. 7. 
Vgl. hierzu: Hugo Häpe, Uber den Rechtscharakter und die Competenz 
der Stadtverordneten im Königreiche Sachsen. Leipzig 1846, S. 19 ff. 
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