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nehmen. Er ist teils vermöge statutarischer Bestimmungen, teils vermöge
Wahl Vorsitzender wichtiger Ausschüsse; so statutengemäß des gemischten
ständigen Ausschusses für das städtische Rechnungswesen und der Rats—
kommission für das höhere Schulwesen. Einzelne Geschäftszweige, wie das
statistische Amt, sind ihm besonders unterstellt.
4. Die städtischen Beamten und Bediensteten.
Für die Durchführung der städtischen Verwaltung hat der Rat etwa
3000 Beamte, Bedienstete und Hilssarbeiter, die den einzelnen Geschäfts-
stellen zugeteilt sind. Dabei sind die ca. 1400 Lehrer nicht mitgezählt, da
sie nicht unmittelbar als städtische Beamte gelten.
Zu den Beamten gehören im allgemeinen diejenigen, die höhere Stellen
einnehmen, besonderer Ausbildung bedürfen, das Kanzlei= und Kassen-
personal; zu den Bediensteten diejenigen, die niedrigere Dienste verrichten.
Der verwaltungsrechtliche Unterschied ist scharf formalistisch dahin gefaßt,
daß Beamte diejenigen sind, die Stellen mit Pensionsberechtigung haben,
Bedienstete diejenigen, die Stellen mit Ruhestandsunterstützungsberechtigung
haben. Ob der Einzelne Anspruch auf Pension oder Ruhestandsunterstützung
hat, ist für seine Stelle, oft auch persönlich für den Stelleninhaber, besonders
bestimmt. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Pension und Ruhestands-
berechtigung besteht nicht. Für beides gelten die staatlichen Sätze mit dem
Höchstbetrage von 5° 100 nach 40 Jahren (§ 38 des Gesetzes vom 3. Juni
1876). In beiden Fällen wird auch Witwen= und Walisenunterstützung
gewährt. Die Beamten gelten sämtlich, auch die akademisch gebildeten, im
Sinne der revidierten Städteordnung §§ 104, 105 als „Gemeindeunter-
beamte“ d. h. Beamte, die unter dem Rate stehen.
Alle Beamte und Bedienstete, ausgenommen diejenigen der Stadt-
verordnetenkanzlei, werden vom Rate, d. h. entweder vom Gesamtrate oder
von den besonders dazu befugten Stellen, angestellt. Die Stadtverordneten
haben bei der Wahl des Stadthauptkassierers, des Stadthauptbuchhalters,
des ersten Beamten der Stadtsteuereinnahme, des Kassenrevisors, der Direk-
toren der Sparkasse und der Grund= und Hypothekenanstalt und der Be-
amten beim Rechnungsamt ein Widerspruchsrecht.
Für die Beamten und Bediensteten des Rats besteht ein gemeinsamer
Besoldungsplan, für sie und die Hilfsarbeiter, auf welch letztere sich der
Besoldungsplan nicht erstreckt, eine gemeinsame Urlaubsordnung.
Der Besoldungsplan teilt zunächst alle Beamte und Bedienstete in drei
große Gruppen: