Dresden. 107
A. obere Beamte und Beamte mit fachlicher Ausbildung,
B. Kanzlei= und Kassenbeamte,
C. Verwaltungs-, technische und sonstige Beamte und Bedienstete.
Die drei Gruppen sind weiter in einzelne Staffeln, Gruppe A in 22,
Gruppe B in 5, Gruppe C in 22, geteilt.
Jede Staffel gibt für die ihr zugewiesenen Angestellten der Bedeutung
der Stellen entsprechend das Grundgehalt, das Höchstgehalt und die Art
des Aufrückens an. Das Aufrücken erfolgt derart, daß nach und nach in
bestimmten Zeiträumen das Höchstgehalt erreicht wird. Jede der zahlreichen
Stellen ist genau in eine bestimmte Gehaltsstaffel eingereiht. Wird jemand
im städtischen Dienste angestellt, so erhält er zunächst das Grundgehalt
seiner Stelle. Nur mit Genehmigung der Stadtverordneten kann ihm ein
höheres Anfangsgehalt gewährt, insbesondere auswärts verbrachte Dienstzeit
angerechnet werden. Nach Ablauf der bestimmten Zeit rückt der Angestellte
in die höhere Gehaltsklasse ein; doch bedarf es hierzu eines Ratsbeschlusses.
Die Gehaltserhöhung soll nur versagt werden, wenn dem Rate gegen Be-
rufstüchtigkeit, Fleiß und sittliche Haltung des Angestellten Bedenken vor-
liegen. Tatsächlich wird sie kaum versagt. Ein Recht auf das Aufrücken
besteht nicht.
Als Beispiele mögen dienen:
Gruppe A, Staffel 1; zugehörig: der Stadtbezirksarzt, der Stadt-
schulrat, der Direktor der städtischen Grund= und Hypothekenanstalt und der
Direktor der städtischen Sparkasse.
7000 Mk. Grundgehalt,
7500 „ nach 3 Jahren,
8000 „ „ 6 „
8500 „ „ „
9000 „ „ 12 „
Gruppe A, Staffel 21; zugehörig: 6 Hilfsärzte beim Kranken= und
Siechenhause:
2300 Mk. Grundgehalt,
2550 „ nach 1 Jahre.
Gruppe B, Staffel 1; zugehörig: der Hauptbuchhalter, der Haupt-
kassierer, der Obersteuerinspektor beim Steueramte A, der Rechnungsinspektor,
der Kassenrevisor und der Oberbuchhalter bei der Sparkasse.
1500 Mk. Grundgehalt,
5000 „ nach 4 Jahren,
5100), 8
5800 „ „ 12
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