Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Dresden. 109 
auch die vollständig in den Besoldungsplan eingereihten juristischen Hilfs- 
arbeiter, die teils selbständige Funktionen wahrnehmen, teils den Vorständen 
wichtiger Ratsgeschästsstellen (Finanzamt, Schulamt, Baupolizeiamt usw.) bei- 
gegeben sind, sie in Behinderungsfällen vertreten, in Ausschüssen, Abteilungen 
und Gesamtrat aber auch dann kein Stimmrecht haben. Die Tätigkeit der 
juristischen Hilfsarbeiter tritt äußerlich wenig hervor, entbehrt aber nicht der 
Bedeutung, da die Stadträte oft durch Sitzungen, Lokalbesichtigungen 
u. dgl. in Anspruch genommen sind und die Hilfsarbeiter dann die laufenden 
Geschäfte erledigen. Juristische Hilfsarbeiter sind: 3 Gewerberichter 
(4500—7000 Mk. und 4000—5500 Mk. Gehalt), der Stadtschreiber, 
d. h. unmittelbare Gehilfe, aber nicht Stellvertreter des Oberbürgermeisters 
(1500—6000 Mk.), der Bureaudirektor der Stadtverordneten (1000 bis 
5500 Mk.), 7 Assessoren in herausgehobenen Stellen, 12 Asesessoren oder 
Referendare in gewöhnlichen Stellen (3000—3600 Mk. bezw. 2000 bis 
3500 Mk.). Die Stellungen der juristischen Hilfsarbeiter werden zumeist 
als Vorstufen zu auswärtigen Stadtrats= oder Bürgermeisterstellen betrachtet. 
Selten wird ein Dresdner juristischer Hilfsarbeiter zum Stadtrat in Dresden 
gewählt. Besondere Titel sind auch den älteren bisher nicht verliehen 
worden. 
Von den juristischen Hilfsarbeitern wird je nach der Stelle verlangt, 
daß sie das Referendar= oder das Assessoreramen bestanden haben. Das 
Assessorexamen wurde bisher in Sachsen auch von den künftigen Verwaltungs- 
beamten fast ausnahmslos als Richterexamen, nicht als Verwaltungseramen 
absolviert. Letzter Zeit ändert sich das, nachdem das Verwaltungseramen 
durch Verordnung vom 22. Dezember 1902 neu geregelt worden ist. 
Inwieweit von den übrigen Gemeindebeamten eine Vorbildung verlangt 
wird, richtet sich nach den für die einzelnen Amter bestehenden Vorschriften, 
insbesondere nach der Ordnung vom 1. Oktober 1901. Die Kanzlei= und 
Kassenbeamten erhalten ein mit Pensionsberechtigung versehenes Amt nach 
Absolvierung einer Assistentenprüfung über Reichs= und Landesverfassung, 
Behördenorganisation, Kanzlei-, Kassen= und Rechnungswesen, städtische Ver- 
waltung, Sicherheit im Gebrauch der deutschen Sprache, Rechnen und 
Gabelsbergische Stenographie. Wollen gewisse Beamte in eine Stelle mit 
mehr als 2000 Mk. Jahresgehalt gelangen, so haben sie noch eine zweite 
Prüfung (Sekretär-, Steuereinnehmerprüfung usw.) zu bestehen, zu der sie 
fünf Jahre nach der Ubertragung eines mit Pensionsberechtigung versehenen 
städtischen Amtes zugelassen werden, und die sich insonderheit auf Kenntnis 
des betreffenden Dienstzweiges und der ihn angehenden Gesetze, z. B. 
der Reichsgewerbeordnung und der Reichsversicherungsgesetze bezieht.
	        
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