Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

110 Heinze. 
Die Bediensteten werden nur auf Kündigung angestellt und bedürfen 
keiner besonderen Vorbildung. 
5. Die städtischen Arbeiter. 
Am 1. Februar 1904 gab es 2972 städtische Arbeiter, darunter 543 
Straßen= und Schleusenarbeiter, 820 Kehrer und Wärter, 352 Gasarbeiter, 
282 Laternenwärter. Die jugendlichen Arbeiter und die wenig zahlreichen 
Arbeiterinnen sind dabei nicht mitgerechnet. An Tageslohn hatten 130 
unter 2 Mk. 54 Pf., 145 über 4 Mk. 34 Pf. Zumeist belief sich der 
Tageslohn auf 2,75 bis 3,34 Mk. 
Die Verhältnisse der städtischen Arbeiter sind durch die Allgemeine 
Arbeiterordnung vom 27. Oktober 1903 geregelt. Arbeitgeber ist der Rat, 
der durch das dem betreffenden Betriebe vorgesetzte Ratsmitglied oder den 
mit der Leitung des Betriebes beauftragten Beamten vertreten wird. 
Die Arbeiter zerfallen in ständige und nichtständige. Ständig werden 
sie, ohne ein Recht darauf zu haben, in der Regel, wenn sie zehn Jahre 
lang ununterbrochen in städtischer Arbeit beschäftigt gewesen sind. Der- 
jenige, der als ständiger Arbeiter ausgenommen wird, hat zu Protokoll das 
eidesstattliche Versprechen abzugeben: dem Könige treu und gehorsam zu 
sein, die Gesetze des Landes und die Landesverfassung sowie die ortsgesetz- 
lichen Bestimmungen der Stadt Dresden zu beobachten, die Arbeiterordnung 
und die besonderen Dienstvorschriften genau zu befolgen und dem Vor- 
gesetzten gehorsam zu sein. 
Der Rat behält den ständigen Arbeitern gegenüber das volle Kündigungs- 
recht, gibt ihnen aber zu erkennen, daß er die Absicht habe, sie dauernd zu 
beschäftigen. 
Außerdem sind dem ständigen Arbeiter gewisse Vorzüge in Aussicht 
gestellt, aber nicht als Recht eingeräumt: Sie erhalten am 15. Dezember 
eines jeden Jahres eine Lohnzulage von 30—50 Mk., nach Vollendung des 
25. Dienstjahres eine einmalige Ehrengabe von 100 Mk., jährlich sechs Tage 
Urlaub unter Fortgewähr des Lohns, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit einen 
Ruhelohn von 25 /%/% bis 60 % des Arbeitsverdienstes. Beim Ableben 
eines ständigen Arbeiters wird Sterbegeld, Witwengeld und Weisengeld 
gewährt. 
Um den Arbeitern Gelegenheit zu geben, Wünsche in Angelegenheiten 
vorzutragen, werden Arbeiterausschüsse eingesetzt, die sich unmittelbar an 
den Rat wenden können. Die Ausschußmitglieder werden in geheimer Wahl 
von den ständigen Arbeitern aus ihrer Mitte unter Leitung des Amts- 
vorstandes oder eines von ihm zu bestimmenden Beamten gewählt.
	        
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