Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

116 Heinze. 
Kaufleute und Gastwitre 3110 
Verkehrsgewerbtreibede 1331 
Freie Berufe, Beamtt 5509 
Rentnter . 2242 
Abhängige (Fabritarbeiter usw.). .. 3276 
Danach überwog für die Bürgergemeinde noch der alte Charakter Dresdens 
als Beamten-, Rentner= und Handwerkerstadt, wobei noch bemerkt werden 
mag, daß von den Kaufleuten usw. nur etwa 1000 im Handelsregister ein- 
getragen waren und die wohlorganisierten Verbände der städtischen und 
staatlichen Kanzleibeamten sowie der Volksschullehrerschaft den überwiegenden 
Teil der Kategorie „Beamten“ stellten. Seit 1902 ist die Zahl der Fabrik- 
arbeiter bedeutend gewachsen. Obgleich nach § 17 der rev. StO. — 
allerdings einer lex imperkecta — eine Verpflichtung zum Erwerbe des 
Bürgerrechts für männliche Sachsen festgesetzt ist, besteht in weiten Kreisen 
eine Abneigung dagegen. Man sieht keinen praktischen Nutzen und fürchtet, 
zu Ehrenämtern herangezogen zu werden. Dazu kommt, daß zahlreiche 
Einwohner, namentlich Industrielle und Arbeiter, das sächsische Staats- 
bürgerrecht nicht besitzen und deswegen vom Bürgerrechte ausgeschlossen 
sind. Infolgedessen sind im allgemeinen nur Bürger die alten Dresdener 
Kreise und diejenigen, die wirtschaftliche Vorteile durch die Stadtverwaltung 
erlangen wollen, die Handwerker, die auf Lieferungen für die Stadt hoffen, 
die kleinen Kaufleute, die städtische Gesetze gegen die Konsumvereine und 
Warenhäuser erstreben, die städtischen Beamten und Lehrer, deren Interesse 
sich ohne weiteres ergibt. 
Nach denselben Grundsätzen bestimmt sich wiederum im wesentlichen 
die Beteiligung der Bürgerschaft an den Wahlen. 
Wenn in den letzten Jahren die Ziffern der Bürgerschaft ganz erheblich 
gestiegen sind, so beruht das teils auf den Einverleibungen der Vororte, 
teils auf einem völlig neuen Grunde, dem Bestreben der Sozialdemokratie, 
Einfluß in den städtischen Kollegien zu gewinnen. Sie hat in ihren Kreisen 
eine lebhafte Agitation für die Erwerbung des Bürgerrechts entfaltet und 
damit auf der anderen Seite gleichfalls eine lebhafte Agitation hervor- 
gerufen. Anfangs war dem Eindringen der Sozialdemokratie in die Bürger- 
schaft ein Hindernis dadurch bereitet, daß der Stadrat das nach § 14, 17 
der reuv. StO. zum Erwerbe des Bürgerrechts gehörige Erfordernis der Selb- 
ständigkeit bei denjenigen, die weder eigene Wohnung noch dauerndes Arbeits- 
verhältnis besaßen, also bei der großen Anzahl der Schlafburschen, verneinte 
und ihre Aufnahmegesuche abwies. Nachdem das Oberverwaltungsgericht 
in einer Entscheidung vom 11. Juli 1903 — Jahrbücher des Königl.
	        
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