116 Heinze.
Kaufleute und Gastwitre 3110
Verkehrsgewerbtreibede 1331
Freie Berufe, Beamtt 5509
Rentnter . 2242
Abhängige (Fabritarbeiter usw.). .. 3276
Danach überwog für die Bürgergemeinde noch der alte Charakter Dresdens
als Beamten-, Rentner= und Handwerkerstadt, wobei noch bemerkt werden
mag, daß von den Kaufleuten usw. nur etwa 1000 im Handelsregister ein-
getragen waren und die wohlorganisierten Verbände der städtischen und
staatlichen Kanzleibeamten sowie der Volksschullehrerschaft den überwiegenden
Teil der Kategorie „Beamten“ stellten. Seit 1902 ist die Zahl der Fabrik-
arbeiter bedeutend gewachsen. Obgleich nach § 17 der rev. StO. —
allerdings einer lex imperkecta — eine Verpflichtung zum Erwerbe des
Bürgerrechts für männliche Sachsen festgesetzt ist, besteht in weiten Kreisen
eine Abneigung dagegen. Man sieht keinen praktischen Nutzen und fürchtet,
zu Ehrenämtern herangezogen zu werden. Dazu kommt, daß zahlreiche
Einwohner, namentlich Industrielle und Arbeiter, das sächsische Staats-
bürgerrecht nicht besitzen und deswegen vom Bürgerrechte ausgeschlossen
sind. Infolgedessen sind im allgemeinen nur Bürger die alten Dresdener
Kreise und diejenigen, die wirtschaftliche Vorteile durch die Stadtverwaltung
erlangen wollen, die Handwerker, die auf Lieferungen für die Stadt hoffen,
die kleinen Kaufleute, die städtische Gesetze gegen die Konsumvereine und
Warenhäuser erstreben, die städtischen Beamten und Lehrer, deren Interesse
sich ohne weiteres ergibt.
Nach denselben Grundsätzen bestimmt sich wiederum im wesentlichen
die Beteiligung der Bürgerschaft an den Wahlen.
Wenn in den letzten Jahren die Ziffern der Bürgerschaft ganz erheblich
gestiegen sind, so beruht das teils auf den Einverleibungen der Vororte,
teils auf einem völlig neuen Grunde, dem Bestreben der Sozialdemokratie,
Einfluß in den städtischen Kollegien zu gewinnen. Sie hat in ihren Kreisen
eine lebhafte Agitation für die Erwerbung des Bürgerrechts entfaltet und
damit auf der anderen Seite gleichfalls eine lebhafte Agitation hervor-
gerufen. Anfangs war dem Eindringen der Sozialdemokratie in die Bürger-
schaft ein Hindernis dadurch bereitet, daß der Stadrat das nach § 14, 17
der reuv. StO. zum Erwerbe des Bürgerrechts gehörige Erfordernis der Selb-
ständigkeit bei denjenigen, die weder eigene Wohnung noch dauerndes Arbeits-
verhältnis besaßen, also bei der großen Anzahl der Schlafburschen, verneinte
und ihre Aufnahmegesuche abwies. Nachdem das Oberverwaltungsgericht
in einer Entscheidung vom 11. Juli 1903 — Jahrbücher des Königl.