132 Ludwig-Wolf.
mitglieder“ sein können. Man bezeichnet sie allgemein mit dem ver-
waltungstechnischen Ausdrucke „Forenser“.
Auch juristische Personen sind — nach der nämlichen Gesetzes-
stelle — als Gemeindemitglieder zu betrachten und namentlich in steuer-
licher Beziehung zu behandeln; doch sind davon ausgenommen:
a) der Staatsfiskus und
b) alle „gemeinnützigen“ Stiftungen und Vereine, dafern sie weder
ein Gewerbe betreiben, noch im Gemeindebezirke ansässig sind.
Die in der obigen Gesetzesvorschrift enthaltenen ziemlich dehnbaren
Begriffe der „Selbständigkeit“ wie der „Gemeinnützigkeit“ haben bis in die
letzten Jahre nicht immer und nicht allenthalben die gleiche Auslegung ge-
funden. So betrachtete man z. B. Schlafburschen nicht als „selbständig“,
und ebenso erfuhr der Begriff der Gemeinnützigkeit bald eine weitere, bald
eine engere Auslegung. Nach beiden Richtungen hin hat jetzt die Recht-
sprechung unseres Oberverwaltungsgerichtes festen Boden geschaffen. In
Ansehung der persönlichen „Selbständigkeit“ geht dasselbe davon aus, daß
zu ihr „der Besitz voller Geschäftsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechtes
und die Füglichkeit gehört, über sich selbst frei verfügen zu können und daß
diese Geschäftsfähigkeit durch den Mangel eines dauernden Arbeitsverhält-
nisses und eines eigenen Hausstandes nicht berührt wird.“ Ist in dieser
Beziehung die weitere Auslegung zur Herrschaft gelangt, so hat umgekehrt
betreffs der „Gemeinnützigkeit“ eine engere Platz gegriffen; denn das Ober-
verwaltungsgericht betrachtet nur die Tätigkeit als gemeinnützig, die „opfer-
willig dem Wohle der Allgemeinheit in idealer oder materieller Beziehung
gewidmet ist“. Damit ist z. B. Begräbnis= und Pensionskassen u. dergl.
Vereinen, bei denen es sich um Erfüllung einer durch eine Gegenleistung
entstandenen vertragsmäßigen Verpflichtung handelt, der Charakter der
„Gemeinnützigkeit“ abgesprochen worden.
Aus den Gemeindemitgliedern scheidet sich nun wieder der noch engere
Kreis der Bürger aus. Der Eintritt in diesen engeren Kreis erfolgt teils
auf Grund der Berechtigung, teils auf Grund der Verpflichtung.
Berechtigt, die Erteilung des Bürgerrechts zu verlangen, sind unbescholtene
sächsische Staatsangehörige, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben, öffent-
liche Armenunterstützung weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei
Jahre bezogen haben, mindestens drei Mark direkte Staatssteuer entrichten,
ihre Staats-, Gemeinde-, Armen= und Schulanlagen während der letzten
beiden Jahre vollständig berichtigt haben und entweder im Gemeindebezirke
ansässig sind oder daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen
Wohnsitz haben, oder in einer anderen Stadtgemeinde des Königreichs bis