Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 133 
zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. 
Damit ist auch Personen weiblichen Geschlechts die Gewinnung des Bürger- 
rechts erschlossen. 
Diese Berechtigung wandelt sich aber in eine Verpflichtung, sobald 
es sich um Gemeindemitglieder sächsischer Staatsangehörigkeit handelt, welche 
männlichen Geschlechts sind, seit drei Jahren im Gemeindebezirke ihren 
wesentlichen Wohnsitz haben und mindestens neun Mark an direkten Staats- 
steuern jährlich zu entrichten haben. 
Juristische Personen sind zum Erwerbe des Bürgerrechts weder ver- 
pflichtet, noch berechtigt; es bewendet bei ihrer Gemeindemitgliedschaft. 
Abgesehen von Sporteln, welche jedoch den Betrag von drei Mark 
nicht übersteigen dürfen, ist die Gewinnung bez. Erteilung des Bürgerrechts 
von jeder Abgabe befreit, und es kann nur in dem Falle, wenn mit dem 
Bürgerrechte besondere nutzbare Berechtigungen verbunden sind und die Be- 
treffenden nicht auf die Teilnahme an diesen Nutzungen verzichten, von den- 
selben ein Einkaufsgeld erhoben werden, welches aber ortsgesetzlich fest- 
zustellen ist und nicht willkürlich ausgeworfen werden kann. 
Das als Beweis besonderer Achtung und Dankbarkeit verliehene „Ehren- 
bürgerrecht“ verpflichtet weder zur Mitleidenschaft an Gemeindeleistungen 
irgend welcher Art, noch befreit es — wie früher — von denselben, wenn 
für den Betreffenden sonst die Verpflichtung zur Gewinnung des Bürger- 
rechts vorliegt. 
Verloren wird das Bürgerrecht einmal durch Aufgabe des Wohn- 
sitzes, dafern der Wegziehende im Orte weder ansässig bleibt, noch eine 
selbständige gewerbliche Niederlassung behält (und zwar wird die Aufgabe 
des Wohnsitzes bei freiwilliger, länger als zwei Jahre dauernder Abwesen- 
heit vom Orte angenommen), das andere Mal durch ausdrückliche Verzicht- 
leistung, die jedoch nicht gestattet ist, sobald eine Verpflichtung zum Er- 
werbe des Bürgerrechts vorliegt. 
Abgesehen von der aus dem Vorstehenden ersichtlichen Scheidung der 
Einwohnerschaft in Gemeindemitglieder und Bürger, welche nur die recht- 
liche Wirkung zeitigt, daß die Gemeindemitglieder zwar zu den Gemeinde- 
leistungen in gleicher Weise wie die Bürger mit beizutragen haben, aber 
an der Ordnung und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten nicht mit 
teilnehmen, tritt eine rechtliche bez. soziale Scheidung der Bürger nur noch 
in Ansehung der Ansässigkeit oder Nichtansässigkeit derselben hervor (und 
zwar ist diese Ansässigkeit beschränkt auf die Ansässigkeit mit einem Wohn- 
hause, bei welcher die Ansässigkeit der Ehefrau oder unselbständigen Kinder 
für den Ehemann und Vater den Berechtigungsgrund abgibt) und wirkt
	        
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