Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 135 
Notariate suspendiert worden sind, auf die Dauer der Suspension 
sowie der Removierten auf fünf Jahre von Zeit der Remotion an; 
d) denen durch richterliches Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte ent- 
zogen worden sind, auf die Dauer dieser Entziehung; 
e) welche sich wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nach dem 
Strafgesetzbuche die Entziehung der Ehrenrechte zur Folge haben 
kann oder muß, in Untersuchung befinden, ingleichen derjenigen, 
welche Freiheitsstrafen verbüßen oder zwangsweise in einer öffent- 
lichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt untergebracht sind; 
1) welche unter polizeilicher Aufsicht stehen; 
8) welche die Abentrichtung von Staats= oder Gemeindeabgaben ein- 
schließlich der Abgaben zu Schul= und Armenkassen, länger als zwei 
Jahre ganz oder teilweise in Rückstand gelassen haben; 
h) welche die Selbständigkeit verloren haben oder die in § 17 für den 
Erwerb des Bürgerrechts festgesetzten Vorbedingungen nicht mehr 
erfüllen; 
Wählbar sind alle stimmberechtigten Bürger mit Ausnahme der 
Ratsmitglieder und der besoldeten Gemeindebeamten. Öffentliche und hohe 
Beamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen und aktive Militärs be- 
dürfen zur Annahme der Wahl der Genehmigung ihrer Vorgesetzten, welche 
jedoch ohne erhebliche, in dem Wesen des Amtes beruhende und dem Stadt- 
rate mitzuteilende Gründe nicht verweigert werden darf. 
Ablehnen können die Wahl nur diejenigen: 
a) welche das 60. Lebensjahr erfüllt haben; 
b) welche durch ihre Gesundheitsverhältnisse an Erfüllung der ihnen bei 
Annahme der Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd be- 
hindert sind; 
e) welche in den Jahren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere 
Zeit vom Orte abwesend zu sein genötigt sind; 
d) welche bereits ein Gemeindeamt bekleiden; 
e) welche durch Bekleidung des ihnen zugedachten Amtes in ihrer 
Berufs= oder Erwerbstätigkeit wesentlich gestört werden würden; 
f) diejenigen, welche ein Gemeindeamt ohne Entgelt zwölf Jahre be- 
kleidet haben; 
6) diejenigen, welche ein Gemeindeamt ohne Entgelt sechs Jahre be- 
kleidet haben, für die nächsten sechs Jahre. 
Diese Ablehnungsgründe (mit Ausnahme der unter a), f) und g) be- 
rechtigen auch zur Niederlegung des bereits übernommenen Amtes.
	        
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