136 Ludwig-Wolf.
Wer die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit verliert oder dieselbe
schon zur Zeit der Wahl nicht mehr besessen hat, hat auszuscheiden; im
Falle des Wechsels in bezug auf Ansässigkeit oder Unansässigkeit aber nur dann,
wenn dadurch das schon oben berührte Quotalverhältnis der Ansässigen
und Unansässigen gestört wird. Tritt während der Amtierung des Ge—
wählten eine vorläufige Enthebung (Suspension) von öffentlichen Ämtern
oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen eines mit Entziehung der Ehren-
rechte bedrohten oder eventuell verbundenen Verbrechens oder Vergehens die
Untersuchung bez. Voruntersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet oder
richterlicher Haftbefehl erlassen worden ist, so ruht die Ausübung des
Amtes während der Dauer der vorläufigen Enthebung (Suspension) be-
ziehentlich bis nach Beendigung des Strafverfahrens.
Die Vorbereitung und Leitung der Wahl steht dem Stadt-
rate bez. einem durch Ortsgesetz dafür bestellten Ausschusse zu, der jedoch
mindestens zwei bis drei Wahlgehilfen zuzuziehen hat, welche die Stadt-
verordneten aus ihrer Mitte oder aus den Kreisen der Bürger zu ernennen
haben. Für die Wahlen sind Listen der Stimmberechtigten und Wählbaren
aufzustellen, die vor der Wahl den Stadtverordneten mitzuteilen sind und
mindestens 14 Tage lang zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt werden
müssen. Bis zum Ende des siebenten Tages können Einwendungen gegen
die Liste vorgebracht werden, über welche der Stadtrat Entschließung zu
fassen hat. Gegen diese ist der Rekurs an die Aufsichtsbehörde gegeben.
Nach Ablauf der vorbemerkten 14 Tage ist die Wahlliste zu schließen und
dürfen nur die in derselben Eingetragenen an der Wahl teilnehmen. Die
Wahl selbst ist unter Angabe der Zeit und des Ortes der Abstimmung
mindestens sieben Tage vorher öffentlich bekanntzumachen.
Sind dies im großen und ganzen die für alle Städte mit revidierter
Städteordnung vorgeschriebenen allgemein gesetzlichen Bestimmungen, so ist
über die weitere Ausgestaltung des Wahlverfahrens selbst den
Gemeinden freiere Hand gelassen, dieselbe im Wege des Ortsgesetzes zu
ordnen, wie es ihren Verhältnissen am besten entspricht. Von dieser Er-
mäßigung haben die städtischen Kollegien Leipzigs im Jahre 1894 in
folgender Weise Gebrauch gemacht:
Bis zu dem angegebenen Jahre besaß Leipzig für die Stadtverordneten-
wahl ein Wahlrecht, welches — soweit nicht die Zahl der Wähler durch
die Vorschriften über die Gewinnung des Bürgerrechts eingeschränkt wurde —
sich mit dem Reichstagswahlrechte deckte. Der Wert dieser „Errungenschaft"
wurde jedoch von dem Zeitpunkte ab sehr fraglich, wo die sozialdemokratische
Partei es sich zur Aufgabe machte, auf die städtische Verwaltung in ihrem