Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 137 
Sinne Einfluß zu gewinnen. In welch progressiver Weise sich dieser Prozeß 
vollzog, möge man aus folgenden Zahlen ersehen: 
Zahl der stimm- Abgegebene für die bürgerl. für die 
ber. Bürger Stimmen Parteien Sozialdemokratie 
1889 13 061 6 809 6 795 — 
1890 17697 11520 9191 2329 
1891 21706 14674 10 361 4313 
1892 22.245 15 245 10 341 4904 
1893 24 308 15•770 9 835 5935 
Diesen Zahlen gegenüber hatte sich die städtische Verwaltung, wenn sie 
sonst auch auf der Meinung stand, daß die durch die Einverleibung der 
Vororte ganz gewaltig erstarkte sozialdemokratische Partei mit Fug und Recht 
beanspruchen könne, auch ihrerseits teilzunehmen an der Erledigung der 
auch sie berührenden städtischen Angelegenheiten, doch die Frage vorzulegen, 
ob es wohlgetan sei, mit Hilfe des bestehenden, die Entscheidung lediglich 
in die Zahl legenden Wahlverfahrens die Erledigung der städtischen An- 
gelegenheiten in absehbarer Zeit in die Hände einer einzigen Partei 
fallenzulassen und dadurch für die Stadtverwaltung unabsehbare Konsequenzen 
und unhaltbare Zustände heraufzubeschwören? Aus diesem Grunde 
entschloß man sich von der in § 57 der revidierten Städteordnung nach- 
gelassenen Einführung der Klassenwahl Gebrauch zu machen. Für diese gab 
es nun verschiedene Modalitäten: Zunächst kam die Teilung der Wählerschaft 
nach Berufsklassen in Frage. Gegen diese erhob sich das Bedenken 
der großen Schwierigkeit einer gerechten Abgrenzung und die große Flüssigkeit 
der ihr zugrunde liegenden Verhältnisse, welche geeignet ist, die mit Mühe 
zustande gebrachte Abgrenzung schon nach kurzen Jahren als unbillig und 
ungerecht erscheinen zu lassen. Eine nähere Betrachtung des Plural- 
wahls ystems ließ erkennen, daß die meisten der für eine Zuteilung der 
Stimmen maßgebenden Momente: wie Alter, Familie, Grundbesitz, Militär- 
dienste usw. auch auf seiten der Partei wirken würden, deren Übergewicht 
durch die Masse man aber vermeiden wollte. Und ebenso konnte man sich 
der Uberzeugung nicht verschließen, daß das Proportionalwahlsystem 
in dem engen Rahmen der Gemeinde versagen würde und müsse, weil hier 
die Vielgestaltigkeit der lokalen und materiellen Interessen mangelt, welche 
das Übergewicht einer Partei zu paralysieren imstande ist — eine theoretische 
Voraussetzung, die auch bei der seitdem stattgefundenen Wahl für das 
Kaufmannsgericht als zutreffend deutlich erkennbar hervorgetreten ist. Eine 
Klassenteilung nach Maßgabe der Anteilnahme an der Tragung der städtischen
	        
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