Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

138 Ludwig-Wolf. 
Lasten erschien als die einzig positive Unterlage. Danach eine Teilung in 
vier Klassen vorzunehmen, rückte wieder die Befürchtung nahe, daß durch 
die leicht mögliche Vereinigung zweier Klassen die Möglichkeit zweier sich 
entgegenstehender gleichstarker Parteien gegeben sei, welche die städtische Ver- 
waltung zum Stillstande verurteilen oder dieselbe von reinen Zufälligkeiten 
in der Stärke der Parteien abhängig machen können. Man kam daher 
immer wieder auf das Drei-Klassen-Wahlsystem zurück, ohne sich 
jedoch mit der rein mathematischen Drittelung und dem darin liegenden 
plutokratischen Charakter befreunden zu können. Nach vielfachen Versuchen 
und Berechnungen entschied man sich für folgende Teilung: 
a) die erste Abteilung besteht aus denjenigen, auf welche die 
höchsten Beträge bis zum Belaufe von fünf Zwölfteln des 
Gesamtbetrages der Steuer aller stimmfähigen Bürger fallen, 
mindestens aber 5 % der letzteren; 
b) die zweite Abteilung reicht bis zu den nächsten höchstbesteuerten 
15 % der stimmfähigen Bürger; 
e) die dritte Abteilung umfaßt alle übrigen. 
Die Einteilung der Bürgerschaft in drei Abteilungen erfolgt spätestens 
im August des betreffenden Wahljahres nach Feststellung des Katastersolls 
der zur Anrechnung kommenden direkten Gemeindesteuern. Steuern, die für 
Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde an diese ent- 
richtet werden, sowie die für die Haltung von Wanderlagern zu entrichtende 
Gemeindesteuer und die Hundesteuern sind bei der Bildung der Abteilungen 
nicht anzurechnen. Schneiden in der ersten und zweiten Abteilung die 
Grenzen so ab, daß mehrere Wähler mit gleichen Steuerbeträgen vorhanden 
sind, welche nicht alle in den Gesamtsteuerbetrag bez. Bruchteil der Bürger 
der höheren Abteilung fallen, so sollen sie doch sämtlich der höheren Ab- 
teilung zugerechnet werden. 
Sinkt der Steuerbetrag eines Bürgers infolge von Reklamation, Erlaß 
oder dergl. nach Feststellung der die Abteilungsgrenzen bildenden Steuer- 
beträge unter diese herab oder erhöht sich nach diesem Zeitpunkte durch 
Hinzutritt neuer stimmberechtigter Bürger oder aus sonstigen Gründen der 
Gesamtsteuerbetrag bez. die Zahl der Bürger, so bedingen diese Veränderungen 
nicht eine Abänderung der für das Jahr festgestellten Grenzen, sondern es 
werden nur bei dem einzelnen Bürger bis zum Schlusse der Wahlliste, bez. 
bei eintretendem völligem Verluste des Stimmrechtes auch später noch, die 
bezüglich seines Steuersolls eingetretenen Veränderungen berücksichtigt. 
Jede Abteilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei
	        
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