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auf die Wähler der Abteilung beschränkt zu sein und zwar je zur Hälfte
Ansässige und Unansässige. Ebenso wählt jede Abteilung zwei Reserve—
männer und bilden die von jeder Abteilung gewählten Reservemänner den
Ersatz für ihre Abteilung auf die Dauer von zwei Jahren bis zur nächsten
Ersatzwahl. (Über die Vornahme von Ersatzwahlen nach Aufbrauchung
der gewählten Reservemänner bestehen spezielle, hier zuweit führende Be-
stimmungen.)
Zum Zwecke der Vornahme der Wahlen ist nun die Stadt in zwölf orts-
gesetzlich festgelegte Wahlbezirke geteilt worden. Jeder Bürger wählt in
dem Wahlbezirke, in welchem er zur Zeit der Aufstellung der Wahlliste
wohnt. Maßgebend ist die in dieser angegebene Wohnung. Die Forenser
wählen im ersten Wahlbezirke.
Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten wird bei der ersten und.
zweiten Abteilung auf die Bezirke nicht verteilt, für diese Abteilungen bildet
vielmehr die ganze Stadt betreffs der zu Wählenden nur einen Wahlbezirk
(Wahlkreis) und es kann für diese Abteilungen vom Rate eine Vereinigung.
mehrerer Wahlbezirke zur Ausübung des Stimmrechtes nach Maßgabe der
in ihnen vorhandenen Wähler angeordnet werden.
In der dritten Abteilung aber bilden der erste und zweite Wahlbezirk
den I. Wahlkreis, der dritte, vierte, fünfte und sechste den II., der
siebente und achte den III., der neunte, zehnte, elfte, zwölfte den IV.
und es wird die Zahl der zu Wählenden unter diese vier Wahlkreise
gleich verteilt, so daß jeder derselben beim zweijährigen Wechsel zwei
Stadtverordnete und zwar je einen Ansässigen und je einen Unansässigen zu
wählen hat, ohne dabei an die Wähler des Kreises gebunden zu sein. Für
die zwei von der Abteilung zu wählenden Reservemänner wählt allemal
einer dieser Wahlkreise einen Ansässigen und ein zweiter einen Unansässigen.
Die Reihenfolge der Wahlkreise dabei ist ein für allemal durch die Stadt-
verordneten durchs Los bestimmt worden.
Sehen wir nun an der Hand der letzten im Jahre 1902 stattgefundenen
Stadtverordnetenwahl mal zu, wie die im Vorstehenden aufgeführten Vor-
schriften sich in die Wirklichkeit umsetzen:
Es waren vorhanden 29 795 stimmberechtigte Bürger, von denen
5•576 ansässig, 21219 aber unansässig waren. Sie zahlten zusammen
6 018 996,04 Mk. an Steuern. Bei Einteilung derselben in die drei Ab-
teilungen ergab sich folgendes Bild:
I. Abt. 1 507 Bürger (1066 Ans. 441 Unans.) 3,554 786.80 Steuerbetrag
II. „ 4 470 „ (#2792 „ 1 678 „ ) 1,554 848.91 „
III. „ 23 818 „ (1718 „ 22 100 „ ) 909 360.33 „