Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 139 
auf die Wähler der Abteilung beschränkt zu sein und zwar je zur Hälfte 
Ansässige und Unansässige. Ebenso wählt jede Abteilung zwei Reserve— 
männer und bilden die von jeder Abteilung gewählten Reservemänner den 
Ersatz für ihre Abteilung auf die Dauer von zwei Jahren bis zur nächsten 
Ersatzwahl. (Über die Vornahme von Ersatzwahlen nach Aufbrauchung 
der gewählten Reservemänner bestehen spezielle, hier zuweit führende Be- 
stimmungen.) 
Zum Zwecke der Vornahme der Wahlen ist nun die Stadt in zwölf orts- 
gesetzlich festgelegte Wahlbezirke geteilt worden. Jeder Bürger wählt in 
dem Wahlbezirke, in welchem er zur Zeit der Aufstellung der Wahlliste 
wohnt. Maßgebend ist die in dieser angegebene Wohnung. Die Forenser 
wählen im ersten Wahlbezirke. 
Die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten wird bei der ersten und. 
zweiten Abteilung auf die Bezirke nicht verteilt, für diese Abteilungen bildet 
vielmehr die ganze Stadt betreffs der zu Wählenden nur einen Wahlbezirk 
(Wahlkreis) und es kann für diese Abteilungen vom Rate eine Vereinigung. 
mehrerer Wahlbezirke zur Ausübung des Stimmrechtes nach Maßgabe der 
in ihnen vorhandenen Wähler angeordnet werden. 
In der dritten Abteilung aber bilden der erste und zweite Wahlbezirk 
den I. Wahlkreis, der dritte, vierte, fünfte und sechste den II., der 
siebente und achte den III., der neunte, zehnte, elfte, zwölfte den IV. 
und es wird die Zahl der zu Wählenden unter diese vier Wahlkreise 
gleich verteilt, so daß jeder derselben beim zweijährigen Wechsel zwei 
Stadtverordnete und zwar je einen Ansässigen und je einen Unansässigen zu 
wählen hat, ohne dabei an die Wähler des Kreises gebunden zu sein. Für 
die zwei von der Abteilung zu wählenden Reservemänner wählt allemal 
einer dieser Wahlkreise einen Ansässigen und ein zweiter einen Unansässigen. 
Die Reihenfolge der Wahlkreise dabei ist ein für allemal durch die Stadt- 
verordneten durchs Los bestimmt worden. 
Sehen wir nun an der Hand der letzten im Jahre 1902 stattgefundenen 
Stadtverordnetenwahl mal zu, wie die im Vorstehenden aufgeführten Vor- 
schriften sich in die Wirklichkeit umsetzen: 
Es waren vorhanden 29 795 stimmberechtigte Bürger, von denen 
5•576 ansässig, 21219 aber unansässig waren. Sie zahlten zusammen 
6 018 996,04 Mk. an Steuern. Bei Einteilung derselben in die drei Ab- 
teilungen ergab sich folgendes Bild: 
I. Abt. 1 507 Bürger (1066 Ans. 441 Unans.) 3,554 786.80 Steuerbetrag 
II. „ 4 470 „ (#2792 „ 1 678 „ ) 1,554 848.91 „ 
III. „ 23 818 „ (1718 „ 22 100 „ ) 909 360.33 „
	        
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