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Die erste Abteilung schnitt ab mit einem Gesamtsteuerbetrag von
779,80 Mk. Denselben zahlten 33 Personen, von denen 32 rechnungs-
mäßig, die dreiunddreißigste aber auf Grund der Regulatiobestimmung der
ersten Abteilung zuzuweisen waren. Die zweite Abteilung umfaßte die
Bürger herab bis zu einem Gesamtsteuerbetrag von 154,36 Mk. und die
dritte die Zahl der übrigen Bürger. Hierbei ist jedoch auf folgendes die
Aufmerksamkeit zu lenken:
Die oben angegebenen Scheidungssteuerbeträge für die einzelnen Ab-
teilungen repräsentieren — dafern man lediglich die Gemeinde-Einkommen-
steuer ins Auge faßt — für die erste Abteilung ein Einkommen des Be-
treffenden von rund 15.000 Mk., für die zweite Abteilung ein solches von
rund 4000 Mk. Berücksichtigt man nun, daß bei den Mitgliedern des
Reichsgerichtes und der Universität das Einkommen aus dem Amte nur zur
Hälfte, bei den übrigen Festbesoldeten aber nur zu ½Ks in Anschlag gebracht
wird, so bedarf es keiner weiteren Ausführung und Begründung des Er-
gebnisses: daß das gesamte Beamtentum der Stadt (einschließlich der Geist-
lichen, Lehrer und kaufmännischen Angestellten), wenn es nicht durch Grund-
besitz oder Kapitalvermögen in eine höhere Abteilung gehoben wird, bei
einem Einkommen bis zu ca. 5000 Mk. der dritten Abteilung, im übrigen
aber nur der zweiten Abteilung zufällt. Daraus erhellt weiter, daß die
erste Abteilung in der Hauptsache durch die dem Stande des Handels und
der Industrie Angehörigen gebildet wird. Berücksichtigt man nun in der
zweiten Abteilung das starke Uberwiegen der Ansässigen und umgekehrt in
der dritten Abteilung das der Unansässigen, so erkennt man, daß das
Beamtentum — wenn es gestattet ist, diesen Sammelnamen zu gebrauchen
— auf sich allein gestellt, weder in der zweiten noch in der dritten Ab-
teilung einen ausschlaggebenden Einfluß äußern oder beanspruchen kann.
Ungleich günstiger liegen in diesen beiden Abteilungen die Verhältnisse, und
zwar in der zweiten Abteilung für die Hausbesitzer, in der dritten für die
Arbeiterpartei. Während bei der letzteren die politischen Gesichtspunkte den
Ausschlag geben, tritt in der Partei der Hausbesitzer mehr der Interessen-
standpunkt zutage.
In beiden Abteilungen führt das Übergewicht der beiden Stände dazu,
daß, da in den Abteilungen die Ansässigen auch von den Unansässigen
und umgekehrt gewählt werden, in der zweiten Abteilung die Unansässigen,
in der dritten Abteilung die Ansässigen der ausschlaggebenden Partei ge-
nehme Leute sein müssen. Ja es hat in der dritten Abteilung dazu ge-
führt, daß ein Grundstück in den Kollektivbesitz einer größeren Anzahl von
Personen übergegangen ist (ohne daß es diesen auch nur einen nennens-