Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 141 
werten Nutzen gewährt) augenscheinlich lediglich zu dem Zwecke, um die 
nötige Zahl von ansässigen Kandidaten aufstellen zu können. Will also 
das Beamtentum sich die Möglichkeit erschließen, einen seiner geistigen Be- 
deutung und auch seiner Zahl entsprechenden Einfluß auf die Gestaltung 
der städtischen Dinge zu gewinnen, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als 
sich ebenfalls als Stand zu organisieren und durch Fühlungnahme und 
Verbindung mit anderen Parteien sich die ihm gebührende Zahl von Plätzen 
zu sichern. Zurzeit mangelt ihm aber noch diese Organisation. 
Liegen in diesen beiden Abteilungen die Dinge so, wie dargetan, so 
zeigt uns die erste Abteilung ein etwas davon abweichendes Bild. In ihr 
überwiegen zwar auch die Ansässigen, aber es werden bei ihr, da mit dem 
Grundbesitz gewöhnlich Handels= oder Industrieinteresse eng verbunden ist, 
die speziellen Grundbesitzinteressen durch diese anderweiten Interessen balanciert 
und dadurch wird in dieser Abteilung auch etwas Raum geschaffen für die 
Berücksichtigung anderweiten Interesses. Die Plätze, die bisher das Beamten- 
tum im Kollegium der Stadtverordneten inne hatte, verdankte es in der 
Hauptsache der Wahl durch die erste Abteilung. 
So hat die ganze Konstellation der Verhältnisse dazu geführt, daß 
keine der im Kollegium vertretenen Parteien ein solches Ubergewicht besitzt, 
daß sie imstande wäre, die städtischen Angelegenheiten lediglich in ihrem 
Sinne gestalten zu können. Mag das in dem oder jenem Einzelfall einen 
Vorteil verscherzen, so verhindert es doch auch das Gegenteil und bedingt 
für den Gang der Dinge eine mittlere Linie, die eine vielleicht langsamere, 
aber doch stetige von der Entwicklung verbürgt. 
Allerdings läßt sich und nicht ohne eine gewisse Berechtigung die Frage 
aufwerfen: Kann man einem Wahlverfahren das Wort reden, welches die 
großen und zahlreichen Klassen der öffentlichen und Privatbeamten, der 
Professoren und Lehrer usw. nur in den Persönlichkeiten zum Worte gelangen 
läßt, die vor den Augen der ausschlaggebenden Interessenparteien aus dem 
oder jenem Grunde Gnade finden? 
Auf diesen Einwurf sei folgendes bemerkt: Man nehme ein Wahl- 
system her, welches man wolle, immer wird man zugestehen müssen, daß das 
Klassenwahlsystem, welches sich auf der Leistung für Staat oder Gemeinde 
aufbaut, zwei Grundbedingungen in einer Weise entspricht, wie kein anderes. 
Es verhütet zum ersten die vollständige Vernichtung und Unterjochung aller 
und auch der berechtigtsten Interessen durch die brutale Macht der bloßen 
Majoritätsziffern; zum anderen ist es das System, welches von allen am 
meisten der Forderung der Gerechtigkeit entspricht. Proklamiert man auf 
der einen Seite als Grundsatz, daß es nur der Gerechtigkeit entspreche,
	        
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