Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 143 
überwiesen wird. Wenn nötig, erbitten sie vom Rate weitere Information 
bez. auch das Erscheinen des betreffenden Dezernenten in ihrer Sitzung und 
erstatten dann ihrem Kollegium durch einen von ihnen bestellten Referenten 
Bericht und Begründung über den von ihnen gemachten Vorschlag zur Be— 
schlußfassung über die Sache. Dieses Verfahren wird auch bei der Erledigung 
des Voranschlags des Stadthaushalts eingehalten, nur hier in breiterem 
Rahmen, weil bei dieser Vorlage sämtliche städtische Verwaltungsabteilungen 
beteiligt sind. Berührt eine Vorlage das Gebiet mehrerer dieser Kommissionen, 
z. B. das der Baudeputation und das der Finanzdeputation, so treten diese 
zu gemeinschaftlicher Sitzung zusammen und erstatten dann auch einen gemein— 
samen Bericht. Eine besondere sozialpolitische Kommission besteht 
nicht. Man hat einer solchen Institution keinen Geschmack abzugewinnen 
vermocht und war bisher der Meinung, daß in einem Kollegium von 
72 Personen, in welchem der fünfte Teil aus Vertretern der Arbeiterpartei 
besteht und Ärzte usw. zur Genüge vorhanden sind, die erforderlichen sozial— 
politischen Gesichtspunkte (soweit sie nicht schon der Rat berücksichtigt hat) 
bereits aus der Mitte der Versammlung bez. der Kommissionen heraus ihre 
Betonung finden, und daß es nicht notwenig sei, eine besondere Kommission 
dafür einzusetzen, welche sich dann, um ihre Daseinsberechtigung zu er— 
weisen, verpflichtet fühlt, eine jede und auch die farbloseste Sache mit sozial- 
politischem Ole zu salben. Man wird zugeben, daß diese Auffassung der 
Sachlage einer gewissen Berechtigung nicht entbehrt, wenn man die soziale 
Zusammensetzung des Stadtverordnetenkollegiums ins Auge faßt. Demselben 
gehörten im Jahre 1904 an: 22 Kaufleute, 25 Gewerbetreibende, 7 kauf- 
männische Beamte, 5 Lehrer, 5 Rechtsanwälte, 4 Schankwirte, 3 Arzte, 
2 Redaktenre, 2 Arbeiter, 1 Reichsbeamter. Nimmt man hinzu, daß alle 
Vorlagen schon vorher die Beratungen eines aus 32 Mitgliedern bestehenden 
Ratskollegii passiert haben, dann fragt man sich billig, was dann eine 
sozialpolitische Kommission noch soll? 
Auch ohne das Bestehen einer solchen Kommission können wir auf die 
Verabschiedung einer ganzen Reihe in das Gebiet der Sozialpolitik ein- 
schlagender Ortsgesetze und Bestimmungen verweisen, durch welche die 
städtischen Kollegien bestrebt gewesen sind, die Verhältnisse ihrer Beamten 
und Arbeiter der Zeit entsprechend zu gestalten und auch auf anderen Ge- 
bieten den berechtigten Forderungen der Zeit nach Kräften Rechnung zu 
tragen. Ich nenne hier nur folgende: 
1. Bestimmungen über Einrichtungen und Tätigkeit der Arbeiterausschüsse 
im Bereiche einzelner Verwaltungszweige, 
2. Bestimmungen über die Fürsorge für städtische Arbeiter,
	        
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