Leipzig. 147
Disziplinarverfahren gegen Ratsmitglieder gemäß § 95, Abs. 2 der Rev.
St. O. nach den für die Zivilstaatsdiener gesetzlich vorgeschriebenen Be-
stimmungen.
Die Wahl der Ratsmitglieder steht der Regel nach (8 68,
Ziff. 1) den Stadtverordneten zu. § 86 der Rev. St.O. stellt zwar für
die besoldeten die Lebenslänglichkeit der Wahl als Regel hin, läßt aber eine
Vorwahl auf sechs oder zwölf Jahre durch Ortsstatut zu und sieht für diesen
Fall und den Fall der Nichtwiederwahl die Gewährung der Hälfte des
Diensteinkommens als jährliche Pension vor, die wegfällt, ruht oder sich
mindert, wenn der Betreffende durch anderweite Anstellung im Staats-,
Gemeinde= oder Privatdienste ein Einkommen oder eine Pension erwirbt,
wodurch mit Zurechnung der ersten Pension das frühere Diensteinkommen
überstiegen wird. Von dieser zugelassenen Ausnahme dürften (soweit meine
Kenntnis reicht) wohl alle Städte mit Rev. St.O. Gebrauch gemacht haben.
Etwas anders liegt die Sache bei der Wahl des Bürgermeisters
oder, wo deren mehrere sind, des ersten derselben. Hier treten beide städtische
Kollegien zu einem einzigen Wahlkollegium zusammen.
Gelten diese Bestimmungen mithin auch für Leipzig, so sind hier doch
für einige Ratsstellen noch ortsstatutarische Ausnahmen zu erwähnen:
Zunächst ist die gemeinsame Wahl durch beide städtische Kollegien auch
für die Posten des Polizeidirektors und der Stadtbauräte vorgesehen; weiter
werden die letzteren auch nach einer Vorwahl von sechs Jahren jedesmal nur
auf zwölf Jahre wiedergewählt. Dementsprechend ist aber auch die Pensions-
berechtigung der Stadtbauräte dahin geordnet, daß, wenn ein Stadtbaurat
nach Ablauf der zweiten oder einer weiteren Wahlperiode nicht wieder ge-
wählt werden sollte, dann die reguläre Pension nach der verbrachten Dienst-
zeit eintritt.
Im Falle einer Wiederwahl nach sechs Jahren gilt die Wahl für alle
besoldeten Ratsmitglieder mit Ausnahme der Stadtbauräte auf Lebenszeit.
Einer Bestätigung durch den Kreishauptmann bedarf nach § 92 der Reo.
St.O. nur die Wahl des Oberbürgermeisters und des Bürgermeisters als
seines Stellvertreters; auf Grund besonderer statutarischer Bestimmung aber
auch die Wahl des Polizeidirektors, der Mitglied des Ratskollegii ist und
die Bestellung seines aus der Zahl der besoldeten Stadträte zu ernennenden
Stellvertreters. Diese nicht auf der Rev. St.O. basierende statutarische Be-
stimmung beruht auf besonderen für die Verwaltung der Polizei in Leipzig
bestehenden Bestimmungen, die durch § 101 der Rev. St.O. als weiter be-
stehend hingestellt worden sind.
Der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, der Polizeidirektor und vier
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