Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 147 
Disziplinarverfahren gegen Ratsmitglieder gemäß § 95, Abs. 2 der Rev. 
St. O. nach den für die Zivilstaatsdiener gesetzlich vorgeschriebenen Be- 
stimmungen. 
Die Wahl der Ratsmitglieder steht der Regel nach (8 68, 
Ziff. 1) den Stadtverordneten zu. § 86 der Rev. St.O. stellt zwar für 
die besoldeten die Lebenslänglichkeit der Wahl als Regel hin, läßt aber eine 
Vorwahl auf sechs oder zwölf Jahre durch Ortsstatut zu und sieht für diesen 
Fall und den Fall der Nichtwiederwahl die Gewährung der Hälfte des 
Diensteinkommens als jährliche Pension vor, die wegfällt, ruht oder sich 
mindert, wenn der Betreffende durch anderweite Anstellung im Staats-, 
Gemeinde= oder Privatdienste ein Einkommen oder eine Pension erwirbt, 
wodurch mit Zurechnung der ersten Pension das frühere Diensteinkommen 
überstiegen wird. Von dieser zugelassenen Ausnahme dürften (soweit meine 
Kenntnis reicht) wohl alle Städte mit Rev. St.O. Gebrauch gemacht haben. 
Etwas anders liegt die Sache bei der Wahl des Bürgermeisters 
oder, wo deren mehrere sind, des ersten derselben. Hier treten beide städtische 
Kollegien zu einem einzigen Wahlkollegium zusammen. 
Gelten diese Bestimmungen mithin auch für Leipzig, so sind hier doch 
für einige Ratsstellen noch ortsstatutarische Ausnahmen zu erwähnen: 
Zunächst ist die gemeinsame Wahl durch beide städtische Kollegien auch 
für die Posten des Polizeidirektors und der Stadtbauräte vorgesehen; weiter 
werden die letzteren auch nach einer Vorwahl von sechs Jahren jedesmal nur 
auf zwölf Jahre wiedergewählt. Dementsprechend ist aber auch die Pensions- 
berechtigung der Stadtbauräte dahin geordnet, daß, wenn ein Stadtbaurat 
nach Ablauf der zweiten oder einer weiteren Wahlperiode nicht wieder ge- 
wählt werden sollte, dann die reguläre Pension nach der verbrachten Dienst- 
zeit eintritt. 
Im Falle einer Wiederwahl nach sechs Jahren gilt die Wahl für alle 
besoldeten Ratsmitglieder mit Ausnahme der Stadtbauräte auf Lebenszeit. 
Einer Bestätigung durch den Kreishauptmann bedarf nach § 92 der Reo. 
St.O. nur die Wahl des Oberbürgermeisters und des Bürgermeisters als 
seines Stellvertreters; auf Grund besonderer statutarischer Bestimmung aber 
auch die Wahl des Polizeidirektors, der Mitglied des Ratskollegii ist und 
die Bestellung seines aus der Zahl der besoldeten Stadträte zu ernennenden 
Stellvertreters. Diese nicht auf der Rev. St.O. basierende statutarische Be- 
stimmung beruht auf besonderen für die Verwaltung der Polizei in Leipzig 
bestehenden Bestimmungen, die durch § 101 der Rev. St.O. als weiter be- 
stehend hingestellt worden sind. 
Der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, der Polizeidirektor und vier 
10“
	        
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