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besoldete Stadträte müssen die Befähigung besitzen, welche nach den be-
stehenden Vorschriften die Voraussetzung zur Annahme eines selbständigen
Richteramtes bezw. zur Ausübung der Advokatur bildet. Diese Qualifikation
wird speziell auch — obschon es nicht direkt vorgeschrieben ist — für den
ersten besoldeten Stadtrat zu fordern sein, weil auf ihn und nicht auf den
Polizeidirektor gemäß § 2 des Nachtrags zum Ortsstatut vom 13. Dezember
1888 im Falle der Behinderung des Oberbürgermeisters und des Bürger-
meisters der Vorsitz im Ratskollegium und die Verantwortlichkeit für die
Geschäftsleitung des Rates übergeht. In ähnlicher Weise wird auch für die
Stadtbauräte die Ablegung der zweiten technischen Staatsprüfung gefordert.
Eine Dispensation von diesen Befähigungsnachweisen wird wohl kaum jemals
in Frage kommen, ihre Möglichkeit dürfte aber an der Hand des § 136
der Rev. St.O. nicht als ausgeschlossen zu gelten haben.
Die Wahl der nicht besoldeten Ratsmitglieder erfolgt
jedesmal nur auf die Zeit von sechs Jahren durch die Stadtverordneten.
Einer Bestätigung dieser Wahlen bedarf es nicht. Wiederwahl nach Ablauf
der Amtsdauer ist zulässig. Sie unterstehen denselben Disziplinarvorschriften
und genießen dieselben Rechte, wie die besoldeten Mitglieder des Kollegiums.
Ein Unterschied besteht nur in Ansehung der Nebenämter und der Neben-
beschäftigung. Während § 6 des Nachtrags zum Ortsstatut vom 10. April
1896 bestimmt: „Kein besoldetes Ratsmitglied darf ohne vorgängige Ge-
nehmigung des Rates und Zustimmung der Stadtverordneten ein Nebenamt
oder eine Nebenbeschäftigung übernehmen, welche mit einem Entgelt ver-
bunden ist, oder Mitglied eines Aufsichts= oder Verwaltungsrates einer auf
Erwerb gerichteten Gesellschaft sein,“ gilt diese Bestimmung nicht für die
unbesoldeten Ratsmitglieder.
Die Gehaltsfrage ist betreffs der besoldeten Ratsmitglieder dahin
geordnet, daß für die Stellen des Oberbürgermeisters, des Bürgermeisters,
des Polizeidirektors und der drei ersten Ratsstellen, die sämtlich durch be-
sondere Wahl zu besetzen sind, feste, sich nicht ändernde Gehalte orts-
statutarisch ausgeworfen sind, während bei allen anderen besoldeten Rats-
stellen ein Anfangsgehalt eingestellt ist, der durch Alterszulagen bis zu einem
ebenfalls ortsstatutarisch festgesetzten Höchstgehalte anwächst.
Die Verhältnisse der städtischen Unterbeamten werden
geregelt:
a) durch das Statut, die Rechtsverhältnisse der Gemeindeunterbeamten und
städtischen Angestellten betr. vom 3. Januar 1885 und verschiedenen
Nachträgen dazu;