Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

148 Ludwig-Wolf. 
besoldete Stadträte müssen die Befähigung besitzen, welche nach den be- 
stehenden Vorschriften die Voraussetzung zur Annahme eines selbständigen 
Richteramtes bezw. zur Ausübung der Advokatur bildet. Diese Qualifikation 
wird speziell auch — obschon es nicht direkt vorgeschrieben ist — für den 
ersten besoldeten Stadtrat zu fordern sein, weil auf ihn und nicht auf den 
Polizeidirektor gemäß § 2 des Nachtrags zum Ortsstatut vom 13. Dezember 
1888 im Falle der Behinderung des Oberbürgermeisters und des Bürger- 
meisters der Vorsitz im Ratskollegium und die Verantwortlichkeit für die 
Geschäftsleitung des Rates übergeht. In ähnlicher Weise wird auch für die 
Stadtbauräte die Ablegung der zweiten technischen Staatsprüfung gefordert. 
Eine Dispensation von diesen Befähigungsnachweisen wird wohl kaum jemals 
in Frage kommen, ihre Möglichkeit dürfte aber an der Hand des § 136 
der Rev. St.O. nicht als ausgeschlossen zu gelten haben. 
Die Wahl der nicht besoldeten Ratsmitglieder erfolgt 
jedesmal nur auf die Zeit von sechs Jahren durch die Stadtverordneten. 
Einer Bestätigung dieser Wahlen bedarf es nicht. Wiederwahl nach Ablauf 
der Amtsdauer ist zulässig. Sie unterstehen denselben Disziplinarvorschriften 
und genießen dieselben Rechte, wie die besoldeten Mitglieder des Kollegiums. 
Ein Unterschied besteht nur in Ansehung der Nebenämter und der Neben- 
beschäftigung. Während § 6 des Nachtrags zum Ortsstatut vom 10. April 
1896 bestimmt: „Kein besoldetes Ratsmitglied darf ohne vorgängige Ge- 
nehmigung des Rates und Zustimmung der Stadtverordneten ein Nebenamt 
oder eine Nebenbeschäftigung übernehmen, welche mit einem Entgelt ver- 
bunden ist, oder Mitglied eines Aufsichts= oder Verwaltungsrates einer auf 
Erwerb gerichteten Gesellschaft sein,“ gilt diese Bestimmung nicht für die 
unbesoldeten Ratsmitglieder. 
Die Gehaltsfrage ist betreffs der besoldeten Ratsmitglieder dahin 
geordnet, daß für die Stellen des Oberbürgermeisters, des Bürgermeisters, 
des Polizeidirektors und der drei ersten Ratsstellen, die sämtlich durch be- 
sondere Wahl zu besetzen sind, feste, sich nicht ändernde Gehalte orts- 
statutarisch ausgeworfen sind, während bei allen anderen besoldeten Rats- 
stellen ein Anfangsgehalt eingestellt ist, der durch Alterszulagen bis zu einem 
ebenfalls ortsstatutarisch festgesetzten Höchstgehalte anwächst. 
Die Verhältnisse der städtischen Unterbeamten werden 
geregelt: 
a) durch das Statut, die Rechtsverhältnisse der Gemeindeunterbeamten und 
städtischen Angestellten betr. vom 3. Januar 1885 und verschiedenen 
Nachträgen dazu;
	        
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