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b) durch die Gehaltsordnung für die Gemeindebeamten der Stadt Leipzig
vom 24. März 1900 und Nachträgen dazu und
c) durch die Ordnung betr. die Annahme und Prüfung von Beamten des
Rates und Polizeiamts der Stadt Leipzig vom 24. März 1900.
Als Gemeindeunterbeamte im Sinne des § 105 der Rev. St.O. sind an-
zusehen alle diejenigen städtischen Beamten, welche vom Stadtrat oder
Polizeiamt zu einem etatmäßig begründeten, mit einem bestimmten jähr-
lichen Einkommen aus einer städtischen Kasse verbundenen städtischen Amte
eingesetzt sind, dem sie ihre volle Zeit und Kraft widmen.
Die städtischen Beamten zerfallen in vier Gruppen und werden auf
gegenseitige, beiden Teilen freistehende Kündigung angestellt, und zwar
die in Gruppe I gehörigen auf sechsmonatliche, die in Gruppe II auf drei-
monatliche, die in Gruppe III auf einmonatliche und die in Gruppe IV
auf vierzehntägige Kündigung. Den juristischen Beamten des Rates und
Polizeiamtes gegenüber kann nach vollendeter zweijähriger Dienstzeit nicht
mehr, den übrigen Beamten gegenüber aber auch später von der Kündigung
Gebrauch gemacht werden, doch hat, falls ein Beamter zehn Jahre in städti-
schen Diensten gestanden, die Kündigung durch Plenarbeschluß des Rates zu
erfolgen, und nach 25 im Dienste der Stadt verbrachten Jahren kann von
dem Vorbehalt der Kündigung überhaupt nicht mehr Gebrauch gemacht
werden.
Ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung darf nur mit
Genehmigung des Rates übernommen werden und einer gleichen Ge-
nehmigung bedarf es für einen Geschäftsbetrieb seiten der zur Haushaltung
eines Beamten gehörenden Personen. Die Genehmigung ist jederzeit wider-
ruflich.
Urlaub erhalten alle Beamten, dafern es der Dienst gestattet, je
nach ihrer Gruppenzugehörigkeit im Betrage von acht Tagen bis zu vier
Wochen im Jahre.
Die Versetzung in den Ruhestand, wie der Anspruch darauf
sind durch die Pensionsordnung in ihrer neuen Fassung vom 20. Oktober
1904 geordnet. In ihren Grundsätzen und Grundzügen stimmt dieselbe
vielfach und in der Hauptsache mit der für die Staatsdiener überein,
nur mag bezüglich der besoldeten Ratsmitglieder hervorgehoben sein, daß
mit Rücksicht auf die oben schon berührte Bestimmung der Rev. St.O., nach
welcher im Falle der Nichtwiederwahl nach sechs Jahren die Hälfte des
Gehaltes als Pension zu gewähren ist, auch im Falle der Wiederwahl die
Pension sofort mit einem Mindestbetrage von 50 % des Gehaltes einsetzt