Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 149 
b) durch die Gehaltsordnung für die Gemeindebeamten der Stadt Leipzig 
vom 24. März 1900 und Nachträgen dazu und 
c) durch die Ordnung betr. die Annahme und Prüfung von Beamten des 
Rates und Polizeiamts der Stadt Leipzig vom 24. März 1900. 
Als Gemeindeunterbeamte im Sinne des § 105 der Rev. St.O. sind an- 
zusehen alle diejenigen städtischen Beamten, welche vom Stadtrat oder 
Polizeiamt zu einem etatmäßig begründeten, mit einem bestimmten jähr- 
lichen Einkommen aus einer städtischen Kasse verbundenen städtischen Amte 
eingesetzt sind, dem sie ihre volle Zeit und Kraft widmen. 
Die städtischen Beamten zerfallen in vier Gruppen und werden auf 
gegenseitige, beiden Teilen freistehende Kündigung angestellt, und zwar 
die in Gruppe I gehörigen auf sechsmonatliche, die in Gruppe II auf drei- 
monatliche, die in Gruppe III auf einmonatliche und die in Gruppe IV 
auf vierzehntägige Kündigung. Den juristischen Beamten des Rates und 
Polizeiamtes gegenüber kann nach vollendeter zweijähriger Dienstzeit nicht 
mehr, den übrigen Beamten gegenüber aber auch später von der Kündigung 
Gebrauch gemacht werden, doch hat, falls ein Beamter zehn Jahre in städti- 
schen Diensten gestanden, die Kündigung durch Plenarbeschluß des Rates zu 
erfolgen, und nach 25 im Dienste der Stadt verbrachten Jahren kann von 
dem Vorbehalt der Kündigung überhaupt nicht mehr Gebrauch gemacht 
werden. 
Ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung darf nur mit 
Genehmigung des Rates übernommen werden und einer gleichen Ge- 
nehmigung bedarf es für einen Geschäftsbetrieb seiten der zur Haushaltung 
eines Beamten gehörenden Personen. Die Genehmigung ist jederzeit wider- 
ruflich. 
Urlaub erhalten alle Beamten, dafern es der Dienst gestattet, je 
nach ihrer Gruppenzugehörigkeit im Betrage von acht Tagen bis zu vier 
Wochen im Jahre. 
Die Versetzung in den Ruhestand, wie der Anspruch darauf 
sind durch die Pensionsordnung in ihrer neuen Fassung vom 20. Oktober 
1904 geordnet. In ihren Grundsätzen und Grundzügen stimmt dieselbe 
vielfach und in der Hauptsache mit der für die Staatsdiener überein, 
nur mag bezüglich der besoldeten Ratsmitglieder hervorgehoben sein, daß 
mit Rücksicht auf die oben schon berührte Bestimmung der Rev. St.O., nach 
welcher im Falle der Nichtwiederwahl nach sechs Jahren die Hälfte des 
Gehaltes als Pension zu gewähren ist, auch im Falle der Wiederwahl die 
Pension sofort mit einem Mindestbetrage von 50 % des Gehaltes einsetzt
	        
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