Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 151 
Aufrücken in den Klassen nach dem Dienstaltersprinzip, ohne daß jedoch ein 
„Anspruch“ auf die Beförderung in eine höhere Klasse bestände. Die Stellen 
von Klasse IV—I sind „herausgehobene“ Stellen (Bureau- und Kassen— 
vorstände, Steuerinspektoren, Sekretäre usw.), für deren Zuteilung nur die 
Leistungsfähigkeit des betreffenden Beamten ohne Rücksicht auf das Dienst— 
alter entscheidend ist. Die Klassen bauen sich in Gestalt einer abgestumpften 
Pyramide auf, so daß die Klasse VIII als Basis die größte Stellenzahl 
enthält, doch wird von seiten der städtischen Kollegien Bedacht darauf ge- 
nommen, bei Schaffung neuer Stellen auch die höheren Klassen mit der 
entsprechenden Anzahl zu bedenken, um so dem Beamtenpersonale das Auf- 
steigen in bessere Gehaltsverhältnisse zu erleichtern. 
In Gruppe D. sind die Schutzmannschaft, die Ratsdiener und Boten, 
sowie die Mannschaften der Berufsfeuerwehr zusammengefaßt. Auch hier 
findet eine Schichtung nach Klassen und in den einzelnen Klassen fast überall 
ein sechsmaliges Aufsteigen im Gehalte durch Alterszulagen statt, dafern der 
Betreffende nicht bereits vor Erhalt einer der späteren Alterszulagen in eine 
höhere Klasse aufrückt. Neben dem Gehalte beziehen alle diese Mannschaften 
noch ein besonders festgesetztes jährliches Bekleidungsgeld. 
Infolge des Vorgehens der Reichs= und Landesgesetzgebung, welche den 
Gemeinden immer neue Geschäfte zur Erledigung überweisen und im Zweifels- 
falle die Gemeinde als das ausführende Organ für alle möglichen sozialen 
Aufgaben zu betrachten belieben, ist auch in Leipzig die Zahl der Gemeinde- 
beamten in den letzten Jahrzehnten in einer früher nicht gekannten Weise 
herangewachsen, so daß diese mit den Staatsbeamten und den Lehrern einen 
ganz erheblichen Bruchteil des sog. Mittelstandes bilden. Und wie andere 
Teile des Mittelstandes — insonderheit die Kleingewerbtreibenden und Klein- 
kaufleute — sich zusammenschließen, um für ihre Zwecke und Interessen 
Einfluß auf die Gesetzgebung zu gewinnen und sich in Staat und Gemeinde 
ihren Platz an der Sonne zu sichern, so sehen wir in neuerer Zeit auch 
diese drei Kategorien der Festbesoldeten sich die Hand zum Bunde reichen, 
um Hand in Hand mit den Privatbediensteten auch für ihre Interessen das 
Schwergewicht ihrer Zahl bei Wahlen usw. in die Wagschale zu werfen. 
IV. Die Stellung des Rates zu der Gemeinde- 
vertretung 
(soweit sie nicht in den bisher erledigten Abschnitten schon gestreift worden) 
wird durch die §§ 98 ff. und 67 und 68 der Rev. St.O. geregelt. Sie 
wird durch die angezogenen Bestimmungen dahin geordnet, daß einerseits
	        
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