Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

152 Ludwig-Wolf. 
der Rat a) das örtliche Organ der Staats= und Bezirksverwaltung, b) der 
Verwalter der Ortspolizei und e) der Vertreter der Gemeinde und der Ver- 
walter der Gemeindeangelegenheiten ist, während an dererseits den Stadt- 
verordneten a) die Vertretung der Gemeinde gegenüber dem Rate, b) die 
Kontrolle der dem Stadtrate obliegenden Verwaltung der Gemeinde- 
angelegenheiten durch Akteneinsicht und Prüfung und Justifikation der 
Gemeinde= und Stiftungsrechnungen und e) die Zustimmung zu gewissen 
Akten und Beschlüssen des Rates vorbehalten, ihnen auch zu dem Ende das 
Recht der Antragstellung an den Rat und das Petitions= bezw. Beschwerde- 
recht an die höheren Instanzen eingeräumt ist. 
Lassen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Stadt- 
verordneten die Differenzen durch eine (durch § 111 der Rev. St.O. vor- 
gesehene) gemeinschaftliche Sitzung der beiden Kollegien nicht heben, so gilt 
folgendes: 
Für Erlasse ist die Entschließung der Stadtverordneten ausschlaggebend, 
und eine Anzahl anderer Beschlüsse (wozu namentlich die Errichtung oder 
Abänderung von Ortsstatuten, die Verminderung oder Veränderung des 
Stammvermögens, sowie die Anstellung von Klagen und der Abschluß von 
Vergleichen gehört) dürfen ohne beiderseitige Zustimmung und im Falle des 
Widerspruchs eines Kollegiums nicht ausgeführt werden, und über eine dritte 
Gruppe von Differenzen (insbesondere budgetrechtlichen Inhalts) entscheidet 
die vorgesetzte Behörde. 
Einer wichtigen Funktion der Gemeindevertretung ist aber hier noch zu ge- 
denken, und das ist die ihr zustehende Wahl der Mitglieder des Rates. 
Soweit es sich um die besoldeten Ratsmitglieder handelt, ist das Nähere in 
Abschnitt III ausgeführt worden. In ähnlicher Weise wie deren Wahl 
vollzieht sich die der unbesoldeten Ratsmitglieder, nur daß diese (vor- 
behältlich der stets zulässigen Wiederwahl) immer nur auf sechs Jahre 
gewählt werden, und daß alle zwei Jahre ein Dritteil von ihnen nach dem 
Dienstalter auszuscheiden hat. Ersatzwahlen für außer dem Turnus Aus- 
geschiedene gelten allemal nur für die Zeit, während welcher die Aus- 
geschiedenen ihr Amt noch zu bekleiden gehabt hätten. 
Die eine Brücke zwischen Rat und Gemeindevertretung bildenden ge- 
mischten ständigen Ausschüsse (Kommissionen) sind bereits in Abschnitt II 
berührt worden. Der oft angetroffenen und ausgesprochenen Ansicht, daß 
diese Gebilde kommunaler Selbstverwaltung in erster Linie geschaffen worden 
seien durch das im öffentlichen und parlamentarischen Leben mehrfach hervor- 
tretende Bestreben der mitbeschließenden und kontrollierenden Körperschaften, 
hinüberzugreifen und hinüberzutreten in das Gebiet der Exekutive, vermag
	        
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