Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

10 Georg Häpe. 
Mehrzahl der Herren Bürgermeister jener Städte in liebenswürdigster Weise! 
und zum Teil in einem Umfange erteilt worden sind, der ihn nur bedauern 
läßt, daß ihm Ort und Zeit jetzt nicht gestatten, diese überaus interessanten 
und lehrreichen Auskünfte noch einer weiteren Durcharbeitung zu unterziehen. 
Der Verfasser kann nicht unterlassen, den Herren Auskunftserteilern für ihre 
Freundlichkeit und das damit bewiesene Interesse an der Sache seinen besten 
Dank zu sagen, und es würde ihn aufrichtig freuen, wenn sie in der folgenden 
Darstellung den nicht ganz mißlungenen Versuch, ihnen einen, wenn auch 
sehr bescheidenen Gegendienst zu leisten, erblicken würden. 
Erster Abschnitt. 
§ 2. 
Rechtliche Natur der Gemeinden. 
Alle politischen Gemeinden des Königreichs Sachsen sind juristische 
Personen?, und zwar Körperschaften des öffentlichen Rechts 3. Sie 
beruhen auf den räumlichen Beziehungen ihrer Angehörigen, und der 
Zweck, zu dessen Verwirklichung sich auszuleben sie dem Staate gegenüber 
verpflichtet sind, um dessen Willen sie dem staatlichen Organismus ein- 
gegliedert sind, besteht in der Erfüllung aller aus der räumlichen Zusammen- 
gehörigkeit ihrer Angehörigen erwachsenden, nicht ausdrücklich anderen Organen 
zugewiesenen Aufgaben, in der selbständigen Verwaltung ihrer (Gemeinde-) 
Angelegenheiten. Die gehörige Erfüllung dieser Aufgaben, einschließlich der 
Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel, für welche der Gemeinde die 
geistigen, körperlichen und wirtschaftlichen Kräfte ihrer Glieder innerhalb der 
gesetzlich gezogenen Schranken zur Verfügung stehen, wird vom Staate über- 
wacht und bildet den Grund des Daseins der politischen Gemeinde als 
solcher und die Grenze ihrer Zuständigkeit 4, soweit nicht im einzelnen be- 
sondere gesetzliche Vorschriften ihr noch andere Aufgaben zuweisen sollten. 
1 Ganz unbeantwortet haben die wiederholte freundliche Bitte um Auskunft 
nur gelassen die Oberhäupter der Städte Bischofswerda, Pulsnitz, Zittau, Roßwein— 
Bärenstein, Johanngeorgenstadt, Rabenau, Wildenfels, Zöblitz, also nur 9 von 140, 
darunter 4 mit RSt. 
2 REtO. § 4. KlStO. Art. I. NL. 3. 
3 Rosin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft. Freiburg i. Br. 1886. 
S. 16 ff., S. 41. 
* Vgl. Häpe, Über Wesen und Grenzen der Gemeindeautonomie. Sächs. 
Wochenbl. für Verw. u. Polizei 1887. S. 209.
	        
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