Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 155 
Im großen und ganzen wird die Arbeit gerade auf dem Gebiete des 
Armenwesens gern geleistet, dafern der Vorsteher des Distriktes als primus 
inter pares es versteht, mit Takt den kollegialen Geist unter seinen 
Distriktsmitgliedern zu pflegen. Wir haben Distrikte, in denen nur Tod oder 
Verzug oder Invalidität den Wechsel im Mitgliederstande bedingen. Aber 
bei alledem drängt sich eine Bemerkung dem Beobachter der Dinge schon 
nach kurzer Zeit auf: die Abneigung der großen Mehrzahl auch eifriger 
Pfleger gegen die „Tintenklexerei“, gegen das Allzuviel des Schreibwerkes. 
Wenn wir das Publikum geneigt erhalten wollen, im Ehrenamte tätig zu 
sein, wenn wir namentlich nicht bloß die oberen federgewandten, sondern 
auch die mittleren und unteren mit der praktischen Lebenserfahrung aus- 
gerüsteten Schichten heranziehen wollen, dann müssen wir diesen Stein des 
Anstoßes nach Kräften beseitigen, und das läßt sich ermöglichen, wenn man 
das formale Schreibwerk soweit als nur möglich besoldeten Beamten zuteilt, 
die materielle Entschließung aber dem Mann im Ehrenamt vorbehält, wenn 
man den Beamten zu seiner Unterstützung tätig werden läßt und selbst den 
Anschein vermeidet, als sei derselbe zu seiner Kontrolle bestellt. Verfährt 
man so, dann kommt das Ehrenamt nicht zu kurz, und es ist doch der er— 
forderlichen formalen Gründlichkeit genügt. 
VI. Verhältnis der Stadt zu den umliegenden 
Laudgemeinden. 
In dieser Beziehung ermangeln wir in Sachsen tief eingreifender gesetz- 
licher Bestimmungen, wie sie z. B. unser Nachbarland Preußen in seinem 
Kommunalsteuergesetz aufzuweisen hat. Die gesetzlichen Vorschriften be- 
schränken sich auf die Bestimmung, daß Anderungen der Gemeindebezirke in 
der Regel nur mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Grundstücks- 
besitzer sowie der Gemeindeaufsichtsbehörde erfolgen, im Falle dringenden 
öffentlichen Interesses jedoch, oder wo es sich nur um einzelne Grundstücke 
handelt, sei es ganz oder nur in bezug auf die Polizeipflege, auch ohne 
Übereinstimmung der Beteiligten nach Gehör des Kreisausschusses durch das 
Ministerium des Innern verfügt werden können. Erst in neuerer Zeit ist 
durch den Entwurf des Kommunalsteuergesetzes in seinem Abschnitte „Bezirks- 
ausgleich“ eine weitere gesetzliche Ausgestaltung in finanzieller Beziehung 
angeschnitten worden. 
Für Leipzig hat die Frage der Stellung zu seinen Nachbargemeinden 
erst ungefähr von Mitte der sechziger Jahre ab nach und nach Gestalt ge- 
nommen. Solange Leipzig spezielle Handelsstadt war, fanden die im Handel
	        
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