Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Leipzig. 157 
dürfte zunächst in der ungleich größeren Peripherie, dann aber in der Ver— 
mehrung weiter in die Umgebung hinausführender Vororts= bez. Arbeiter- 
züge wie in der unserer Arbeiterbevölkerung zum unentbehrlichen Mittel 
gewordenen Benutzung des Fahrrades zu suchen sein. Welchen Umfang diese 
neuere Art des Fortkommens angenommen hat, mag man daran abnehmen, 
daß 1904 beim Polizeiamt Karten gelöst wurden für 26 590 Fahrräder, 
92 Kraftwagen und 131 Krafträder. Beide Mittel des Fortkommens er- 
möglichen jetzt dem Arbeiter, besser als früher sich aus der Großstadt weiter 
hinauszuretten in die ländliche und gesündere Umgebung, sie ermöglichen 
ihm den Besitz und die Freude an der eigenen Scholle und wirken dadurch 
der Zusammenpferchung und damit der Proletarisierung der Bevölkerung 
entgegen. Es liegt im eigenen Interesse der Stadt, durch kräftiges Ein- 
treten für die Verkehrserleichterung nach und aus der Umgebung so weit 
als möglich sich eine gesunde wirtschaftliche Atmosphäre zu bewahren. 
Daß im Laufe der Jahre von den an der Grenze des Weichbildes der 
Stadt sich heranbildenden Gemeinwesen bald dieses bald jenes in der 
Stadt aufgehen wird, möchte wohl als ein ganz naturgemäßer Prozeß an- 
zusehen sein, der noch gefördert wird durch das von der städtischen Ver- 
waltung festgehaltene Prinzip, den Erlös für Grund und Boden stets wieder 
zum Erwerb von Grundstücken in der Umgebung der Stadt zu verwenden, 
so daß die Stadt heute schon in vielen Nachbargemeinden zum größten 
Grundbesitzer der Gemeinde hervorgewachsen ist. Als solcher nimmt sie an 
den Lasten dieser Gemeinde teil, hat aber auch ein lebhaftes Interesse daran, 
die Beziehung dieser Gemeinden zur Stadt selbst in gedeihlicher Weise ge- 
staltet zu sehen. 
VII. Das Verhältnis der Städte zu der Staats- 
regierung. 
Dasselbe gelangt in zwei Beziehungen zum Ausdrucke: einmal in der 
Benutzung der Gemeinde und ihrer Behörde zur Verfolgung und Erledigung 
staatlicher Zwecke und Aufgaben, das andere Mal in dem Grade der der 
Gemeinde in der Besorgung ihrer eigenen Angelegenheiten erstatteten Be- 
wegungsfreiheit — der Autonomie —. In der ersteren Beziehung bestimmt 
§s 100 der Rev. St.O.: „Der Stadtrat ist das örtliche Organ der Staats= und 
Bezirksverwaltung, soweit nicht andere Behörden dazu bestimmt sind“. Mit 
dieser kurzen und präzisen Gesetzesbestimmung hat der Staat sich zweierlei 
gesichert: Erstens die Verpflichtung der Gemeinde zur Besorgung der 
ihr angesonnenen staatlichen Angelegenheiten. Gegenüber dieser Bestimmung
	        
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