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ein jeder etwas anderes denken kann, ja man ist beinahe versucht anzunehmen,
daß das Wort sich eingestellt habe, weil dafür der rechte Begriff fehlt.
Sieht man im Einzelfalle, wo die Sache praktisch und die Forderung er—
hoben wird, näher zu, so läuft das Verlangen zu allermeist darauf hinaus,
daß der zum Ausdruck gelangende Majoritätswille nicht weiter durch die
Staatsaufsicht kontrolliert werde, sondern Gesetz sei. Daß das im engen
Rahmen der Gemeinde, wo die Vielgestaltigkeit der Interessen nicht eine
derartige zu sein pflegt, daß sie sich gegenseitig balancieren könnten, auf
die reine Majoritätswillkür hinauslaufen würde, braucht nicht weiter aus-
geführt zu werden. Daraus ergibt sich, daß sich die Gemeindeautonomie
dem allgemeinen Staatszweck unterordnen muß und keine demselben koordinierte
Stellung beanspruchen darf. Landes= bez. Reichsgesetz und Staatsinteresse
sind die beiden Grenzsteine, zwischen denen ihr die Bewegungsfreiheit gestattet
ist und nur gestattet sein kann. Abgesehen von einigen zerstreuten Be-
stimmungen wie z. B.
§ 2 u. 3 der Rev. St.O., daß alle ortsstatutarischen Bestimmungen, die
außer denjenigen Bestimmungen, die das Gesetz ausdrücklich dem Ortsstatut
zuweist, auch andere die Gemeindeverhältnisse betreffende Normen
enthalten können, der Bestätigung durch das Ministerium des Innern
bedürfen;
§ 96 der Rev. St.O., welcher dem Ministerium des Innern als der obersten
Dienstbehörde die Befugnisse zuteilt, welche beim Verfahren zum Zwecke
der unfreiwilligen Entlassung von Ratsmitgliedern nach dem Zivil-
staatsdienergesetz der Anstellungsbehörde zuzuweisen sind;
* 102der Rev. St. O., daß Regulative und sonstige allgemeine Anordnungen
in polizeilichen Angelegenheiten sofort bei ihrem Erlasse, ihrer Ab-
änderung oder Aufhebung zur Kenntnis des Kreishauptmanns zu
bringen sind;
§ 105, Absatz 4 der Rev. St.O., wonach das Ministerium des Innern
aus Gründen des allgemeinen Wohles oder der öffentlichen Sicherheit,
ingleichen wegen ungenügender Geschäftsführung die Verwaltung der
Ortspolizei ganz oder teilweise einer anderen Behörde vorübergehend
übertragen kann, oder
8 110 der Rev. St.O., durch welchen der Stadtrat für die Beobachtung der
Gesetze und die Ausführung der ihm als Obrigkeit obliegenden Ge-
schäfte der Staatsregierung verantwortlich gemacht ist;
handeln eigentlich nur fünf Paragraphen unserer Rev. St.O. von der Ober-
aufsicht des Staates: