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8 131 der Rev. St. O. begrenzt sie dahin, daß sie außer auf die Befolgung
der gesetzlichen Vorschriften namentlich darauf abziele, daß die Be—
fugnisse der Gemeinde und ihrer Organe nicht überschritten, das
Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Belastung der Ge—
meinde mit Schulden vermieden werde, auch die Tilgung der letzteren
stets planmäßig erfolge;
8 132 lesg. eit. bestimmt, in welchen Fällen sie vom Kreishauptmann
bez. dem Ministerium des Innern auszuüben sei;
8 133 lesg. eit. erteilt der Aufsichtsbehörde die Befugnis, zu jederzeit
über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde, sowie über die Er—
füllung der Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Ge—
meindeorgane Auskunft und Nachweisungen zu verlangen, auch an Ort
und Stelle die nötigen Erörterungen zu veranstalten, nicht minder
die Mitglieder des Stadtrats, welche ihre Pflichten verletzen, mit
Ordnungsstrafen zu belegen;
§ 134 leg. cit. behandelt das Recht der sogen. Zwangsetatisierung und
§* 135 leg. eit. endlich zählt die Beschlüsse auf, vor deren Ausführung
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen ist.
Da in Sachsen infolge des Umstandes, daß dem Bürgermeisteramt der
Charakter einer Berufsstellung gegeben und dadurch verhütet ist — wenigstens
bis zu einem gewissen Grade, — daß dasselbe eine Beute von aus-
gesprochenen politischen Parteigängern wird, damit aber die Besorgnis einer
nicht legalen Ausübung der Befugnisse zum großen Teile entfällt, so macht
sich das Oberaufsichtsrecht des Staates in der Hauptsache nur bemerkbar
in bezug auf die Erhaltung des Stammvermögens und die Erhaltung der
Ordnung im kommunlichen Finanzwesen, insonderheit auch in der Erhaltung
der kommunlichen Waldbestände und deren pfleglicher Ausnützung.
Ob der Staat auf Grund seines Oberaufsichtsrechtes wirksam wird als
objektiver Entscheider der zwischen den städtischen Kollegien auftretenden
Differenzen, hängt lediglich von den städtischen Kollegien selbst ab. Ver-
stehen es dieselben unter Zurückdrängung eigensinniger Rechthaberei unter
sich selbst den Weg des Ausgleiches zu finden, was — Gott Lob — meistens
der Fall ist, so entfällt für die Oberbehörde die Notwendigkeit der Aus-
übung dieses privilegium odiosum.
Aus dem bisher Dargelegten, aus dem weiter oben schon beschriebenen
Wahlmodus für unser Stadtverordnetenkollegium, aus der Zusammensetzung
des Rates aus Berufs= und Ehrenbeamten, aus der nach Wiederwahl lebens-
länglichen Stellung der beruflichen Ratsmitglieder ergibt sich, daß es zu