Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

160 Ludwig-Wolf. 
8 131 der Rev. St. O. begrenzt sie dahin, daß sie außer auf die Befolgung 
der gesetzlichen Vorschriften namentlich darauf abziele, daß die Be— 
fugnisse der Gemeinde und ihrer Organe nicht überschritten, das 
Stammvermögen erhalten und eine ungerechtfertigte Belastung der Ge— 
meinde mit Schulden vermieden werde, auch die Tilgung der letzteren 
stets planmäßig erfolge; 
8 132 lesg. eit. bestimmt, in welchen Fällen sie vom Kreishauptmann 
bez. dem Ministerium des Innern auszuüben sei; 
8 133 lesg. eit. erteilt der Aufsichtsbehörde die Befugnis, zu jederzeit 
über die Vermögensverhältnisse der Gemeinde, sowie über die Er— 
füllung der Gemeindeobliegenheiten und die Geschäftsführung der Ge— 
meindeorgane Auskunft und Nachweisungen zu verlangen, auch an Ort 
und Stelle die nötigen Erörterungen zu veranstalten, nicht minder 
die Mitglieder des Stadtrats, welche ihre Pflichten verletzen, mit 
Ordnungsstrafen zu belegen; 
§ 134 leg. cit. behandelt das Recht der sogen. Zwangsetatisierung und 
§* 135 leg. eit. endlich zählt die Beschlüsse auf, vor deren Ausführung 
die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen ist. 
Da in Sachsen infolge des Umstandes, daß dem Bürgermeisteramt der 
Charakter einer Berufsstellung gegeben und dadurch verhütet ist — wenigstens 
bis zu einem gewissen Grade, — daß dasselbe eine Beute von aus- 
gesprochenen politischen Parteigängern wird, damit aber die Besorgnis einer 
nicht legalen Ausübung der Befugnisse zum großen Teile entfällt, so macht 
sich das Oberaufsichtsrecht des Staates in der Hauptsache nur bemerkbar 
in bezug auf die Erhaltung des Stammvermögens und die Erhaltung der 
Ordnung im kommunlichen Finanzwesen, insonderheit auch in der Erhaltung 
der kommunlichen Waldbestände und deren pfleglicher Ausnützung. 
Ob der Staat auf Grund seines Oberaufsichtsrechtes wirksam wird als 
objektiver Entscheider der zwischen den städtischen Kollegien auftretenden 
Differenzen, hängt lediglich von den städtischen Kollegien selbst ab. Ver- 
stehen es dieselben unter Zurückdrängung eigensinniger Rechthaberei unter 
sich selbst den Weg des Ausgleiches zu finden, was — Gott Lob — meistens 
der Fall ist, so entfällt für die Oberbehörde die Notwendigkeit der Aus- 
übung dieses privilegium odiosum. 
Aus dem bisher Dargelegten, aus dem weiter oben schon beschriebenen 
Wahlmodus für unser Stadtverordnetenkollegium, aus der Zusammensetzung 
des Rates aus Berufs= und Ehrenbeamten, aus der nach Wiederwahl lebens- 
länglichen Stellung der beruflichen Ratsmitglieder ergibt sich, daß es zu
	        
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