Königreich Sachsen. 11
Nach dem eben Gesagten hat jede politische Gemeinde einen bestimmt ab—
gegrenzten Gemeindebezirk zur wesentlichen Voraussetzung. (Vergl. nach-
stehend § 4.)
3.
Ortsstatut.
1. Zu den den Gemeinden, insonderheit auch den Stadtgemeinden, zu-
gewiesenen Aufgaben gehört vornehmlich mit die selbständige Regelung ihrer
Verfassungen auf den durch die Städteordnungen gegebenen Grundlagen.
Die Städte sind dementsprechend verpflichtet zur „Errichtung“ von Orts-
statuten, welche über gewisse in den Städteordnungen bezeichnete, später noch
näher zu berührende Punkte Bestimmung treffen müssen, die auch andere,
die Gemeindeverhältnisse, also Verhältnisse, deren Regelung den Ge-
meinden übertragen ist, betreffende „Normen“ enthalten können, jedoch
mit der Gemeindegrundverfassung, nämlich den Städteordnungen, nicht in
Widerspruch stehen dürfen 1.
2. Alle ortsstatutarischen Bestimmungen der Städte bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Bestätigung durch das Ministerium des Innern 2; nur bei
den auf Grund reichsgesetzlicher Vorschriften 3s zu errichtenden Ortsstatuten
tritt an die Stelle der ministeriellen Bestätigung die Genehmigung der
Kreishauptmannschaft, als „höherer Verwaltungsbehörde“; vergl. z. B. § 142
der Gewerbeordnung t.
3. Die dem öffentlichen Rechte gemäß errichteten Ortsstatuten (vor-
stehend 2) sind Rechtsquellen ?, nicht nur Rechtsanwendung; schon der Aus-
druck „errichten“ deutet darauf hin: man spricht von „Errichtung“ einer
Verfassung, von der „Aufstellung“ von Rechtssätzen", aber nicht von der
„Aufstellung oder Errichtung“ von Ausführungsbestimmungen; deutlich zeigt
sich aber die sächsischrechtliche Auffassung der Ortsstatuten als Rechtsquellen
in der Bestimmung von § 29 des Sächs. BGB., nach welcher Statuten,
1 Über die Dispensationsbefugnis des Ministeriums des Innern s. unten § 18
a. E. — Uber Errichtung der Ortsstatuten vgl. unten § 10, II, 5, bi; § 14, IV.
2 Vgl. auch den auf die „Ortsgesetze“ bezüglichen Abschnitt des Baugesetzes vom
1. Juli 1900 (S. 381) § 8 ff., auf den hier nicht näher eingegangen werden kann.
3 Fälle sog. „Delegation der gesetzgebenden Gewalt“.
4 Sächs. Verordnung v. 28. März 1892 (28) § 1.
*' Stobbe, Handbuch des deutschen Privatrechts, 2. Aufl., 1882, Bb. 1 S. 138.
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, S. 126.
6 „Iura conderer: § 8 J. de iur. u. g. et eiv. 1. 2.