Chemnitz. 167
Als Stichtag für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einer der fünf
Abteilungen gilt der 1. Juli des Jahres, in dem eine ordentliche Stadt-
verordnetenwahl stattfindet. Ein Wechsel, der nach diesem Tage in den für
die Zugehörigkeit zu einer Abteilung maßgebenden Verhältnissen eintritt, ist,
sofern nur die Stimmberechtigung überhaupt nicht berührt wird, einflußlos.
Gehört ein Stimmberechtigter mehreren Abteilungen an, so kann er inner-
halb bestimmter Frist beim Rate die Zuweisung zu einer dieser Abteilungen
beantragen. Bei dem aller zwei Jahre stattfindenden Wechsel sind (ab-
gesehen von etwaigen Ersatzwahlen für außerordentlicherweise ausgeschiedene
Stadtverordnete, für welche Ersatzmänner nicht vorhanden sind) zu wählen:
von Abteilung # . 1 Ansässiger und — Unensessiger (8)
421 „ „ 1 „
„ „ B 1 „ „ 2 Unansässige (3)
„ „ □ 2 Ansässige und 2 „ (1)
„ » D 2 „ „ 2 „ (4)
„ „ E 3 „ „ 2 „ (5)
10 Ansässige und 9 Unansässige (19)
In einer und derselben Wahlhandlung sind überdies für jede Abteilung
aus den Ansässigen und Unansässigen auf die Dauer von zwei Jahren
Ersatzmänner zu wählen, die als solche auf dem Wahlzettel besonders zu
verzeichnen sind. Die Abteilung A 1 wählt einen ansässigen, die Ab-
teilung A 2 je einen ansässigen und unansässigen, die übrigen Abteilungen
je zwei ansässige und zwei unansässige Ersatzmänner. Die von einer Ab-
teilung Gewählten bilden den Ersatz nur für diese Abteilung. Die Stimm-
berechtigten können aus der Gesamtheit der wählbaren Bürger wählen, sind
also auf die zu ihrer Abteilung Gehörigen nicht beschränkt. Die Ersatz-
männer sind einzuberufen, wenn ein Stadtverordneter außerordentlicherweise
ausscheidet oder ein Gewählter die Wahl ablehnt oder aus irgendeinem
Grunde in das Kollegium einzutreten behindert ist. Erledigen sich in einer
Abteilung mehr Stellen, als Ersatzmänner der betreffenden Abteilung vor-
handen sind, so bleiben diese Stellen vorläufig unbesetzt. Nur wenn im
Laufe des zweijährigen Zeitraumes die Zahl der ansässigen oder unansässigen
Stadtverordneten unter drei Viertel sinkt, ist eine Ergänzungswahl vor-
zunehmen. Die Wahlen können für mehrere Abteilungen auf einen und den-
selben Tag und für einen und denselben Wahlraum anberaumt werden.
Die Namen der an einem Tage Gewählten sind vor der zunächst folgenden
Wahl im Amtsblatte des Rates oder durch Anschlag in den Wahlräumen
bekannt zu geben. Wird ein Bürger von mehreren Abteilungen gewählt,