Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Chemnitz. 167 
Als Stichtag für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einer der fünf 
Abteilungen gilt der 1. Juli des Jahres, in dem eine ordentliche Stadt- 
verordnetenwahl stattfindet. Ein Wechsel, der nach diesem Tage in den für 
die Zugehörigkeit zu einer Abteilung maßgebenden Verhältnissen eintritt, ist, 
sofern nur die Stimmberechtigung überhaupt nicht berührt wird, einflußlos. 
Gehört ein Stimmberechtigter mehreren Abteilungen an, so kann er inner- 
halb bestimmter Frist beim Rate die Zuweisung zu einer dieser Abteilungen 
beantragen. Bei dem aller zwei Jahre stattfindenden Wechsel sind (ab- 
gesehen von etwaigen Ersatzwahlen für außerordentlicherweise ausgeschiedene 
Stadtverordnete, für welche Ersatzmänner nicht vorhanden sind) zu wählen: 
von Abteilung # . 1 Ansässiger und — Unensessiger (8) 
421 „ „ 1 „ 
„ „ B 1 „ „ 2 Unansässige (3) 
„ „ □ 2 Ansässige und 2 „ (1) 
„ » D 2 „ „ 2 „ (4) 
„ „ E 3 „ „ 2 „ (5) 
  
10 Ansässige und 9 Unansässige (19) 
In einer und derselben Wahlhandlung sind überdies für jede Abteilung 
aus den Ansässigen und Unansässigen auf die Dauer von zwei Jahren 
Ersatzmänner zu wählen, die als solche auf dem Wahlzettel besonders zu 
verzeichnen sind. Die Abteilung A 1 wählt einen ansässigen, die Ab- 
teilung A 2 je einen ansässigen und unansässigen, die übrigen Abteilungen 
je zwei ansässige und zwei unansässige Ersatzmänner. Die von einer Ab- 
teilung Gewählten bilden den Ersatz nur für diese Abteilung. Die Stimm- 
berechtigten können aus der Gesamtheit der wählbaren Bürger wählen, sind 
also auf die zu ihrer Abteilung Gehörigen nicht beschränkt. Die Ersatz- 
männer sind einzuberufen, wenn ein Stadtverordneter außerordentlicherweise 
ausscheidet oder ein Gewählter die Wahl ablehnt oder aus irgendeinem 
Grunde in das Kollegium einzutreten behindert ist. Erledigen sich in einer 
Abteilung mehr Stellen, als Ersatzmänner der betreffenden Abteilung vor- 
handen sind, so bleiben diese Stellen vorläufig unbesetzt. Nur wenn im 
Laufe des zweijährigen Zeitraumes die Zahl der ansässigen oder unansässigen 
Stadtverordneten unter drei Viertel sinkt, ist eine Ergänzungswahl vor- 
zunehmen. Die Wahlen können für mehrere Abteilungen auf einen und den- 
selben Tag und für einen und denselben Wahlraum anberaumt werden. 
Die Namen der an einem Tage Gewählten sind vor der zunächst folgenden 
Wahl im Amtsblatte des Rates oder durch Anschlag in den Wahlräumen 
bekannt zu geben. Wird ein Bürger von mehreren Abteilungen gewählt,
	        
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