Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

170 Dr. Hübschmann. 
Querlisten das Ergebnis der Wahlen im Sinne gewisser einzelner Gruppen 
oder Persönlichkeiten zu beeinflussen, nicht ausgeschlossen sind. 
Was die Auswahl unter den Bewerbern um einen Sitz im Stadt- 
verordnetenkollegium und des letzteren Zusammensetzung anlangt, so hat auch 
in dieser Beziehung das Wahlrecht nach Berufsständen günstige Ergebnisse 
gezeitigt. Es sind eben alle wichtigeren Geschäfts= und Berufszweige ver- 
treten, und dadurch wieder ist die Prüfung der Ratsvorlagen und sonstigen 
Beratungsgegenstände nach den verschiedensten Gesichtspunkten gewährleistet. 
Gegenwärtig befinden sich unter den Stadtverordneten 6 Großindustrielle, 
17 Angehörige des Kaufmannsstandes, 11 Handwerker und Gewerbetreibende, 
4 Architekten und Ingenieure, 3 Gast= und Schankwirte, 4 Juristen (8 Rechts- 
anwälte und 1 Richter), 2 Arzte, 3 Angehörige des Lehrerstandes, 5 Privat- 
beamte (Krankenkassenvorstand, Expedient, Lagerhalter beim Konsumverein usw.) 
und 2 Rentner. Bei einer solchen Zusammensetzung braucht nicht besürchtet 
zu werden, daß die Interessen einzelner sozialer Klassen oder wirtschaftlicher 
Gruppen zum Nachteile anderer oder des großen Ganzen vorzugsweise be- 
rücksichtigt werden, wennschon selbstverständlich in gewissen Fragen, beispiels- 
weise der steuerlichen Belastung des Grundbesitzes oder der Festsetzung des 
Tarifs für Grubenreinigung und dergleichen, die Vertreter des Hausbesitzer- 
vereins den Standpunkt ihrer Grundeigentum besitzenden Mitbürger besonders 
lebhaft betonen. Auch bei der Wahl der unbesoldeten Ratsmitglieder hat 
sich gezeigt, daß die Zusammensetzung der Stadtverordneten nach Berufs- 
ständen in hohem Grade dazu beiträgt, daß nicht Parteipolitik oder Eigen- 
nutz, sondern die Rücksicht auf die persönliche Tüchtigkeit, auf Gesinnung 
und Charakter des zu Wählenden den Ausschlag geben. 
Der Stadtrat. 
Der Rat besteht aus 11 besoldeten und 18 unbesoldeten Mitgliedern. 
Die besoldeten Ratsmitglieder sind der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, 
6 besoldete Stadträte, von denen der erste zugleich zweiter Stellvertreter des 
Oberbürgermeisters ist, sowie der Polizeidirektor und 2 Stadtbauräte. Bis 
zum Ausscheiden des (3.) Stadtbaurates, der gegenwärtig mit dem Bau 
einer zweiten Talsperre (bei Neunzehnhain) betraut ist, gehören dem Rate 
12 besoldete Mitglieder an. Der Oberbürgermeister, der Bürgermeister, der 
Polizeidirektor, der erste und mindestens noch 2 weitere besoldete Stadträte 
müssen die Richterprüfung oder die Prüfung für den höheren Verwaltungs- 
dienst bestanden haben. Voraussetzung für die Wahl der Stadtbauräte ist 
das Bestehen der zweiten technischen Staatsprüfung für Hoch= bezw. Tiefbau
	        
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