Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Chemnitz. 171 
in einem deutschen Bundesstaate oder einer dieser gleich zu achtenden Prüfung. 
Sämtliche mit Besoldung verbundene Stellen des Rates werden durch Wahl 
besetzt. Ein Aufrücken ohne Wahl sindet nicht statt. Die Wahl erfolgt 
zunächst auf die Dauer von sechs Jahren, die Neuwahl für jede durch 
Ablauf der sechsjährigen Anstellungszeit sich erledigende Ratsstelle mindestens 
vier Monate vor ihrer Erledigung. Wird ein auf Zeit gewähltes besoldetes 
Ratsmitglied vor Ablauf der ersten sechs Jahre in eine andere Stelle ge— 
wählt, so scheidet es dennoch nach Ablauf der vom erstmaligen Amtsantritt 
zu berechnenden sechs Jahre aus. Die nach Ablauf der sechsjährigen Frist 
erfolgte Wiederwahl gilt auf Lebenszeit. Beide städtische Körperschaften 
können übrigens durch übereinstimmenden Beschluß bestimmen, sowohl daß 
gleich die erste Wahl auf Lebenszeit erfolgt, als auch daß schon vor Ablauf 
der sechsjährigen Frist ein auf Zeit gewähltes Ratsmitglied von der Wieder— 
wahl zu entbinden und auf Lebenszeit anzustellen sei. Zur Vornahme einer 
durch Rat und Stadtverordnete gemeinschaftlich zu bewirkenden Wahl des 
Oberbürgermeisters und des Polizeidirektors ist die Anwesenheit von zwei 
Dritteilen der Mitglieder jeder der beiden Körperschaften erforderlich. Hat 
die Wahl mangels der erforderlichen Anzahl der Wahlberechtigten unter- 
bleiben müssen, so ist innerhalb einer Woche eine anderweite Wahl an— 
zuberaumen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Wahl 
gültigerweise vorzunehmen ist. 
An jährlichem Gehalt beziehen: 
1. der Oberbürgermeister als Grundgehalt 14 000 Mk. 
2. „ Bürgermeister „ „ 10000 „ 
3. „erste besoldete Stadtrat „ „ 7500 „ 
4. die übrigen besoldeten Stadträte „, „ 6000 „ 
Die Gehalte dieser Stellen erhöhen sich wie folgt: 
1. von Stelle 1 in drei Zwischenräumen von je 3 Jahren um je 
2000 Mk.; 
von Stelle 2 in drei Zwischenräumen von je 3 Jahren um je 
1000 Mk.; 
3. von Stelle 3 in vier Zwischenräumen von je 3 Jahren um je 
500 Mk.; 
4. von den Stellen 4 in fünf Zwischenräumen von je 3 Jahren um je 
500 Mk. 
Das Grundgehalt des Polizeidirektors beträgt 9000 Mk. und erhöht 
sich in zwei Zwischenräumen von je 3 Jahren nach dem Eintritt des In- 
habers in die Stelle um je 1000 Mk. 
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