Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

172 Dr. Hübschmann. 
Das Grundgehalt jedes Stadtbaurates beträgt 7500 Mk. und erhöht 
sich in vier Zwischenräumen von je 3 Jahren nach dem Eintritte des In- 
habers in die Stelle um je 500 Mk. 
Anspruch auf Ruhegehalt aus der Stadtkasse haben die besoldeten Rats- 
mitglieder ohne Unterschied, ob sie lebenslänglich angestellt oder auf Zeit 
gewählt sind. Auch die Hinterlassenen eines nur auf Zeit gewählten Rats- 
mitgliedes erhalten den sogenannten Gnadenmonat sowie die Witwen= und 
Waisenruhegehalte. Gegenüber den im übrigen sinngemäß anzuwendenden 
für die Zivilstaatsdiener gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen besteht eine 
günstigere Vorschrift insofern, als Waisen, wenn die Mutter noch lebt, ein 
Viertel des der letzteren zustehenden Ruhegehaltes und mutterlose Waisen 
nach dem Tode des Vaters je die Hälfte des Ruhegehaltes einer Witwe er- 
halten, und weiter insofern, als der gesetzliche Höchstbetrag des Ruhegehaltes 
der besoldeten Ratsmitglieder (80 % des bei der Versetzung in den Ruhe- 
stand bezogenen Diensteinkommens) schon nach 34 jähriger Dienstzeit er- 
reicht wird. 
Bei Feststellung des Gehaltes, sowie bei Berechnung der für Be- 
gründung des Anspruchs auf den Übertritt in den Ruhestand erforderlichen 
40 Dienstjahre wird die gesamte Dienstzeit angerechnet, innerhalb deren ein 
besoldetes Ratsmitglied als solches wie auch zuvor in anderer Stellung im 
Dienste der Stadt Chemnitz oder einer anderen Gemeinde, eines Bundes- 
staates oder des Reiches angestellt oder in einem für Erlangung einer An- 
stellung im Reichs= oder Staatsdienste gesetzlich vorgeschriebenen Vor- 
bereitungsdienste oder als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen ist oder die 
Rechtsanwaltschaft ausgeübt hat. 
Der regelmäßige Wechsel der unbesoldeten Ratsmitglieder findet 
bei Beginn des Jahres dergestalt statt, daß alle zwei Jahre sechs aus- 
scheiden. Eine feste Regel darüber, ob die unbesoldeten Ratsmitglieder aus 
der Mitte des Stadtverordnetenkollegiums oder unmittelbar aus der Bürger- 
schaft gewählt werden, läßt sich nicht aufstellen. Neuerdings ist der erstere 
Fall öfter vorgekommen. 
Geschäftsgang beim Rate. 
Der Rat faßt seine Beschlüsse entweder in Gesamtratssitzungen, zu 
denen sämtliche Mitglieder zu berufen sind, oder in Ratsausschüssen oder 
in gemischten Ausschüssen oder endlich in Form der selbständigen Ent- 
schließung der einzelnen zuständigen Ratsmitglieder. 
Die Gesamtratssitzungen werden vom Oberbürgermeister, bei dessen Be-
	        
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