Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Chemnitz. 173 
hinderung vom Bürgermeister, und wenn dieser verhindert ist, vom ersten 
besoldeten Stadtrat einberufen und geleitet. Über die Beratungsgegenstände 
hat dasjenige Ratsmitglied, zu dessen Geschäftskreis der einzelne Gegenstand 
gehört, Vortrag zu erstatten, doch kann in besonderen Fällen der Rats— 
vorsitzende den Vortrag selbst übernehmen oder noch einem anderen Rats- 
mitgliede den Gegenvortrag übertragen. Uber die Form der Verhandlungen 
und die Beurkundung der gefaßten Beschlüsse bestimmt die Geschäftsordnung 
des Rats das nötige. Über die Beschlüsse des Gesamtrats von allgemeinem 
Interesse sind der Genehmigung des Oberbürgermeisters unterliegende Mit- 
teilungen im Amtsblatte zu veröffentlichen. 
Der Oberbürgermeister ist berechtigt, den Sitzungen jedes Ausschusses 
beizuwohnen, und er ist zu den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse einzuladen. 
Unter seinem Vorsitz bilden die juristischen Mitglieder des Rats die 
„juristische Konferenz“ zur Prüfung und Begutachtung wichtiger Angelegen- 
heiten juristischer Art. Wegen der Zuteilung der Geschäfte an die einzelnen 
Ratsmitglieder, sowie wegen ihrer Wahl in die Ausschüsse werden dem 
Gesamtrate die erforderlichen Vorschläge vom Oberbürgermeister unterbreitet, 
während letzterer nicht zu einer bestimmten Geschäftsstelle gehörige Aufträge 
unmittelbar verteilt. Er entscheidet auch die Zweifel über die Zugehörigkeit 
einer Angelegenheit zu einer Geschäftsstelle. Durch ihn erfolgt der Ge- 
schäftsverkehr mit den Stadtverordneten, ihm sind alle an das Stadt- 
verordnetenkollegium gerichteten Beschlüsse und Schreiben unter der Gegen- 
zeichnung des im einzelnen Falle zuständigen und dadurch verantwortlichen 
Ratsmitgliedes zur Vollziehung vorzulegen. Er ist auch berechtigt, die zu- 
ständigen Ratsmitglieder von ihrer Pflicht zu entbinden, die zu ihrem Ge- 
schäftskreis gehörigen Ratsvorlagen in den Stadtverordnetensitzungen zu ver- 
treten, kann auch diese Vertretung jederzeit selbst übernehmen. 
Lieferungen für die Stadt. 
Was die Zulassung der den erwerbstätigen Kreisen angehörigen Stadt- 
verordneten und unbesoldeten Ratsmitglieder zu Lieferungen für die Stadt 
anlangt, so nimmt der Nat hinsichtlich seiner Mitglieder den strengen 
Standpunkt ein, daß sie grundsätzlich von solchen Lieferungen ausgeschlossen 
sind. Nur ausnahmsweise wird von dieser Regel abgegangen; jedoch bedarf 
es in jedem einzelnen Falle eines förmlichen Gesamtratsbeschlusses, wenn 
nach dem Vorschlage des zuständigen gemischten Ausschusses einem Rats- 
mitgliede ein Lieferungsauftrag erteilt werden soll, und das geschieht 
regelmäßig nur dann, wenn der Betreffende der einzige leistungsfähige
	        
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