12 Georg Häbve.
„welche dem öffentlichen Rechte gemäß errichtet sind“, den allgemeinen bürger—
lichen Gesetzen vorgehen. Diese Bestimmung hat auch nach dem Inkraft-
treten des Deutschen BGB. noch Gültigkeit, freilich nur noch auf dem
Gebiete der sogenannten Vorbehaltsmaterien, des „Unberührten“, denn
„Gesetz“ im Sinne des D. BGB. und des E. ist jede Rechtsnorm (Art. 2 des
CG. zum BG#.), die Grundsätze aber über die Zuständigkeit zur Aufstellung
von Rechtsnormen und ihr Verhältnis zueinander gehören dem öffentlichen
Rechte an und werden daher durch das D. BGB. nicht berührt, unbeschadet
der Bestimmung in Art. 2 der Reichsverfassung 1.
4.
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Stadtbezirk.
Jedes sächsische Grundstück hat einem Gemeindebezirke anzugehören, mit
Ausnahme der selbständigen Gutsbezirke, nämlich der königlichen Schlösser
und deren Zubehörungen, der bisher zu keinem Gemeindeverbande gehörigen
Staats= und Privatwaldungen, der Kammer= und Rittergüter und der diesen
rechtlich gleichgestellten Güter; andere etwa noch keinem Gemeindebezirke
zugehörige Grundstücke sind dem Bezirke einer Stadt= oder Landgemeinde
zuzuteilen 3. Der Gemeindebezirk kann aus einer oder mehreren Ortschaften!
bestehen. Die Abgrenzung der städtischen Gemeindebezirke sowie jede hierin
eintretende Anderung ist im Ortsstatute zu beurkunden 9. Eine Anderung
des Gemeindebezirkes kann erfolgen:
1. durch Ubereinkommen der beteiligten Gemeinden 5, welches jedoch,
soweit es Ein= und Ausbezirkungen einzelner Grundstücke betrifft, außer der
Zustimmung der Eigentümer dieser Grundstücke auch der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde, d. i. in Ansehung der Städte mit RSt . der Kreis-
hauptmannschaft und des Kreisausschusses, in Ansehung der rübrigen Städte
der Amtshauptmannschaft und des Bezirksausschusses, bedarf. Die Vereinigung
einer Landgemeinde mit einer Stadtgemeinde oder die Vereinieun zweier
1 Vgl. hierüber Zitelmann, Zum Grenzstreit zwischen Reichs= und Landes-
recht. Leipzig 1902.
2 Hierher gehören u. a. die in den Städten Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein
und Hartenstein gelegenen Schönburgschen Besitzungen. Landtagsmitteilungen 187172,
I. Kammer, S. 783. 3 RLG0O. § 5.
4 „Ortschaft“ ist im Gegensatz zu „Gemeinde= lediglich eine geographische Be-
zeichnung. 5 RStdO. F 6.
6 Selbständige Gutsbezirke können durch freie Übereinkunft unter den Be-
teiligten jeder Zeit mit dem benachbarten Gemeindebezirk vereinigt werden. RStd.
§ 7, § 135, a. KlEStO. Art. I. RLGO. §# 82, 83.