174 Dr. Hübschmann.
Vertreter seines Geschäftszweiges am Orte ist und andernfalls der Auftrag
nach auswärts gehen müßte.
Die Stadtverordneten hingegen sind von Lieferungen und Arbeiten für
die Stadt nicht grundsätzlich ausgeschlossen; selbstverständlich begründet aber
die Zugehörigkeit zum Stadtverordnetenkollegium nicht den geringsten Vorzug
vor den Mitbewerbern.
Gemeindennterbeamte.
Als Gemeindeunterbeamte sind die städtischen Beamten anzusehen, die
vom Rate zu einem ständigen, mit einem bestimmten jährlichen Dienst-
einkommen verbundenen Amte unter den im Ortsgesetz näher angegebenen
Bedingungen in Pflicht genommen worden sind. Den Stadtverordneten
steht bei der Wahl der für die Vermögensverwaltung und die städtischen
Einnahmen anzustellenden Beamten, soweit das Gehalt mehr als 1500 Mk.
beträgt, ein Widerspruchsrecht zu. Die Gemeindeunterbeamten werden auf
vierteljährliche, beiden Teilen zustehende Aufkündigung angestellt. Beamte
mit höherer technischer Bildung jedoch kann der Rat in Ausnahmefällen mit
Zustimmung der Stadtverordneten ohne Kündigungsvorbehalt anstellen.
Solchen Beamten gegenüber, die 20 Jahre ununterbrochen im Dienste des
Rats angestellt waren und eine Dienststrafe (Verweis ausgenommen) nicht
erlitten haben, erlischt in der Regel das Kündigungsrecht. Jeder Beamte
hat sich die Versetzung in ein anderes Amt gefallen zu lassen. Rat und
Stadtverordnete bestimmen, welche Beamte Dienstsicherheiten zu leisten haben,
und in welcher Höhe dies zu geschehen hat. Die Gemeindeunterbeamten er-
halten Ruhegehalte nach den für die Zivilstaatsdiener gültigen Bestimmungen.
Bei besonderer Würdigkeit und zugleich Bedürftigkeit ist Erhöhung des
Ruhegehaltes durch übereinstimmenden Beschluß der städtischen Körperschaften
möglich. Bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehaltes bleibt die Zeit
vor erfülltem 25. Lebensjahre außer Ansatz, sowie in der Regel die im
Dienste einer anderen Gemeinde oder des Staates verbrachte Dienstzeit.
Für die Hinterlassenen von Gemeindennterbeamten gelten die gleichen
günstigeren Bestimmungen, wie für die Hinterlassenen der Ratsmitglieder.
Die Anwendung dieser Bestimmungen auf Hinterlassene von städtischen Be-
amten und Bediensteten, die nicht als Gemeindeunterbeamte im Sinne des
Ortsgesetzes gelten, kann der Rat mit Zustimmung der Stadtverordneten
beschließen. Durch im Jahre 1905 erlassene Bestimmungen ist auch für die
städtischen Arbeiter und sonstigen nicht ruhegehaltsberechtigten Angestellten
grundsätzlich Fürsorge getroffen worden, indem solche Personen, wenn sie