Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

176 Dr. Hübschmann. 
Die Wartefristen sind allenthalben teils zwei-, teils dreijährig. 
Die Gehaltsbezüge solcher Beamten, die nicht zu den in der Gehalts- 
ordnung Angeführten gehören (gewisse Beamte der Gasanstalt, des 
Elektrizitätswerkes, der Stadtbank usw.) werden durch Beschlüsse der 
städtischen Körperschaften geregelt. 
Ausschüsse. 
Hinsichtlich der gemischten ständigen Ausschüsse gelten allenthalben die 
Bestimmungen der revidierten Städteordnung. Nach dem Chemnitzer Orts- 
gesetz bestehen 51 solcher Ausschüsse; weitere können je nach Bedarf von 
Rat und Stadtverordneten eingesetzt werden. Die Mitgliederzahl der Aus- 
schüsse schwankt zwischen 2 und 15. Beide Körperschaften sind in den 
einzelnen Ausschüssen meist gleich stark vertreten. Mit beratender Stimme 
gehören verschiedenen Ausschüssen (für die Gasanstalt, für das Elektrizitäts- 
werk, für Forsten, für das Schulwesen u. a.) fachmännisch geschulte Beamte 
an. Die Ausschüsse beraten in der Hauptsache die der Entschließung des 
Rats zu unterstellenden Angelegenheiten vor, und geben ihr Gutachten dazu 
ab. In gewissen Fällen haben sie aber auch eine selbständigere Stellung, 
fassen Beschlüsse, die unmittelbar zur Ausführung gelangen (Schulausschuß, 
Bauausschüsse bezüglich der Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen, 
Ausschüsse für die werbenden Anstalten usw.). Auch in Fällen, in denen 
den Ausschüssen an sich das Recht selbständiger Beschlußfassung zusteht, kann 
auf Entscheidung des Rats angetragen werden. 
Für einige Angelegenheiten (Anstellung der Unterbeamten, Prüfung 
der Beamtenunterstützungsgesuche, Rechnungsprüfung, Erledigung gewisser 
gewerbepolizeilicher Angelegenheiten u. a. mehr) bestehen besondere Rats- 
ausschüsse, im ganzen 10. 
Ehrenamtliche Tätigkeit der Bürger. 
Auch abgesehen von der Wahl in eine der städtischen Körperschaften 
werden Bürger vielfach zu städtischen Ehrenämtern herangezogen. So ge- 
hören einigen gemischten Ausschüssen Vertreter der Bürgerschaft als voll- 
berechtigte Mitglieder an; es sind dies die Ausschüsse für den städtischen 
Arbeitsnachweis, für den Gemeindewaisenrat, für die Sparkasse und für 
das Wasserleitungswesen. Als Beisitzer beim Kaufmanns= und Gewerbe- 
gericht findet eine große Zahl von Bürgern Verwendung. In besonderem 
Maße aber ist die Verwaltung des Armenwesens auf die Mitwirkung der
	        
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