176 Dr. Hübschmann.
Die Wartefristen sind allenthalben teils zwei-, teils dreijährig.
Die Gehaltsbezüge solcher Beamten, die nicht zu den in der Gehalts-
ordnung Angeführten gehören (gewisse Beamte der Gasanstalt, des
Elektrizitätswerkes, der Stadtbank usw.) werden durch Beschlüsse der
städtischen Körperschaften geregelt.
Ausschüsse.
Hinsichtlich der gemischten ständigen Ausschüsse gelten allenthalben die
Bestimmungen der revidierten Städteordnung. Nach dem Chemnitzer Orts-
gesetz bestehen 51 solcher Ausschüsse; weitere können je nach Bedarf von
Rat und Stadtverordneten eingesetzt werden. Die Mitgliederzahl der Aus-
schüsse schwankt zwischen 2 und 15. Beide Körperschaften sind in den
einzelnen Ausschüssen meist gleich stark vertreten. Mit beratender Stimme
gehören verschiedenen Ausschüssen (für die Gasanstalt, für das Elektrizitäts-
werk, für Forsten, für das Schulwesen u. a.) fachmännisch geschulte Beamte
an. Die Ausschüsse beraten in der Hauptsache die der Entschließung des
Rats zu unterstellenden Angelegenheiten vor, und geben ihr Gutachten dazu
ab. In gewissen Fällen haben sie aber auch eine selbständigere Stellung,
fassen Beschlüsse, die unmittelbar zur Ausführung gelangen (Schulausschuß,
Bauausschüsse bezüglich der Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen,
Ausschüsse für die werbenden Anstalten usw.). Auch in Fällen, in denen
den Ausschüssen an sich das Recht selbständiger Beschlußfassung zusteht, kann
auf Entscheidung des Rats angetragen werden.
Für einige Angelegenheiten (Anstellung der Unterbeamten, Prüfung
der Beamtenunterstützungsgesuche, Rechnungsprüfung, Erledigung gewisser
gewerbepolizeilicher Angelegenheiten u. a. mehr) bestehen besondere Rats-
ausschüsse, im ganzen 10.
Ehrenamtliche Tätigkeit der Bürger.
Auch abgesehen von der Wahl in eine der städtischen Körperschaften
werden Bürger vielfach zu städtischen Ehrenämtern herangezogen. So ge-
hören einigen gemischten Ausschüssen Vertreter der Bürgerschaft als voll-
berechtigte Mitglieder an; es sind dies die Ausschüsse für den städtischen
Arbeitsnachweis, für den Gemeindewaisenrat, für die Sparkasse und für
das Wasserleitungswesen. Als Beisitzer beim Kaufmanns= und Gewerbe-
gericht findet eine große Zahl von Bürgern Verwendung. In besonderem
Maße aber ist die Verwaltung des Armenwesens auf die Mitwirkung der