Chemnitz. 177
Bürgerschaft angewiesen. Die Stadt ist nämlich zum Zwecke der öffentlichen
Armenfürsorge gegenwärtig in 69 Bezirke geteilt. An der Spitze eines
jeden Bezirkes steht ein Hauptarmenpfleger, ihm zur Seite mehrere Unter-
armenpfleger. Insgesamt stellen sich über 400 Bürger in den Dienst der
öffentlichen Armenpflege.
Zu dieser ehrenamtlichen Tätigkeit werden alle Berufsstände heran-
gezogen, vorzugsweise allerdings Handwerker und Kleingewerbtreibende, die
um deswillen besonders geeignet erscheinen, weil sie mitten im praktischen
Leben stehen und eine weitgehende Orts= und Personenkenntnis zu besitzen
pflegen. Die Mitwirkung von Arbeitern kann nur in beschränktem Maße
in Anspruch genommen werden, weil ihnen, die auf ihrer Hände Arbeit zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind, eine ehrenamtliche unent-
geltliche Tätigkeit nicht gut angesonnen werden kann. Ausdrücklich vor-
geschrieben ist die Mitgliedschaft von Arbeitern für den Ausschuß, dem die
Verwaltung des städtischen Arbeitsnachweises obliegt.
Allen Inhabern städtischer Ehrenämter muß nachgerühmt werden, daß
sie eifrig und bereitwillig ihre Pflicht erfüllen und infolge der schon er-
wähnten Vertrautheit mit örtlichen und persönlichen Verhältnissen sowie
wegen ihrer näheren Fühlung mit den verschiedenen Kreisen der Bevölkerung
recht ersprießlich wirken.
Eine Betrauung von Frauen mit städtischen Ehrenämtern hat bisher
noch nicht stattgefunden. Die zur Mitüberwachung des Ziehkinderwesens
angestellten 12 Pflegerinnen sind Berufsbeamtinnen.
Sicherheitspolizei.
Neben dem Stadtrat besteht zur Verwaltung der Sicherheitspolizei eine
selbständige Behörde, „das Polizeiamt“, an deren Spitze der Polizeidirektor
steht. Dieser ist, wie oben erwähnt, Mitglied des Rates, aber ausschließlich
mit der Verwaltung der Sicherheitspolizei betraut und auch allein und aus-
schließlich dafür verantwortlich. Er hat unter eigener Verwaltung alle zur
Pflege der Sicherheitspolizei erforderlichen Einrichtungen und Maßnahmen
zu treffen und anzuordnen, soweit nicht verfassungsmäßig eine besondere
Genehmigung der Gemeindevertretung erforderlich ist; solchenfalls hat er die
nötigen Anträge beim Rate zu stellen. Von den wohlfahrtspolizeilichen
Anordnungen des Rates wird dem Polizeidirektor Mitteilung gegeben, damit
er stets einen Uberblick über den gesamten Wirkungskreis der Polizeimannschaft
erhält und sie in ihrer gesamten Tätigkeit zu überwachen und auf allseitige
Erfüllung ihrer Dienstpflichten hinzuwirken in der Lage ist. Für den Fall
Schriften CXX. — Erstes Heft. 12