Nachtrag zum Aufsatz über Dresden. 183
der Abteilung D die selbständigen Gewerbtreibenden einschließlich der
Selbständigen in Gärtnerei und Landwirtschaft, soweit sie nicht der
Abteilung E zugehören,
der Abteilung E alle diejenigen stimmberechtigten Bürger, die nach § 19
in Verbindung mit § 7 des Gesetzes, die Handels= und Gewerbe-
kammern betreffend, vom 4. August 1900 zur Deckung des Bedarfs
der Handelskammer beitragspflichtig sind ausschließlich der persönlich
haftenden Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften, Kommandit-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
In jeder Abteilung bilden diejenigen Bürger, die bei Aufstellung der
Wahlliste bereits länger als 10 Jahre im Besitze des Bürgerrechts sind,
die I., die übrigen Bürger die II. Klasse.
Bei den aller 2 Jahre stattfindenden Stadtverordnetenwahlen haben zu
wählen:
in Abteilung 4:
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen;
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen;
in Abteilung B:
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen;
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen;
in Abteilung C:
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 3 Ansässige, 3 Unansässige;
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen;
in Abteilung Di
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 3 Ansässige, 3 Unansässige;
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen;
in Abteilung E:
die Wahlberechtigten der I. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen;
die Wahlberechtigten der II. Klasse: 1 Ansässigen, 1 Unansässigen.
Der Wechsel der ausscheidenden und neueintretenden Stadtverordneten
erfolgt in der Regel innerhalb der ersten 10 Tage des auf die Vornahme
der Wahl folgenden Jahres. Besondere Bestimmungen sind für Ergänzungs-
wahlen und für den Übergang des alten Rechtszustandes in den neuen getroffen.
Das Wahlrecht ist nach langen Verhandlungen in der Stadtverordneten-
sitzung vom 6. Juli 1905 mit 32 gegen 31 reformerische Stimmen
angenommen worden. Die wichtige, im Interesse der größeren Gewerb-
treibenden geforderte Trennung der Abteilungen D und E ist erst durch