Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Nachtrag zum Aufsatze über Dresden. 185 
Bedenkt man, daß in Abteilung C die Subalternbeamten, Volksschul- 
lehrer und Handlungsangestellten überwiegen, Abteilung D von Handwerkern 
und Kleinkaufleuten eingenommen wird und im allgemeinen die älteren 
Bürger fester am Hergebrachten halten als die jüngeren, so leuchtet der 
mittelstandsfreundliche Charakter des Wahlrechts ein. 
Als Grund für die auffallende Bevorzugung des höheren Bürgeralters 
wird angegeben, daß solches größeres Interesse an der Stadt dartue und 
größere Einsicht in städtische Verhältnisse verbürge. Nur die Rentner büßen, 
wie ein Blick auf die Tabelle dartut, durch höheres Bürgeralter an Wahl- 
recht ein. 
Das neue Wahlrecht wird dem Stadtverordnetenkollegium einige 
Arbeiter, vielleicht auch einige größere Gewerbtreibende zuführen. Wie es 
überhaupt auf den Gang der städtischen Politik einwirken wird, muß die 
Zeit lehren. 
 
	        
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