Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 19 
und Stadtverordnete stets ein Ganzes bilden, den „Stadtgemeinderat“, bilden 
sie in den Städten, deren Verfassung sich auf der RStO. aufbaut, in der 
Regel zwei voneinander verschiedene, auch äußerlich getrennte Kollegien: 
den Stadtrat und das Stadtverordnetenkollegium. 
II. Die Stadtverordneten: Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
1. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Stadtverordneten sind alle 
männlichen Bürger mit Ausnahme derer, welche 
a) öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei 
Jahre erhalten haben, 
b) die Abentrichtung von Staats= oder Gemeindeabgaben, einschließlich 
der Abgaben zu Schul= und Armenkassen länger als zwei Jahre ganz 
oder teilweise im Rückstande gelassen haben, 
Tc) die Selbständigkeit verloren haben oder zur Zeit der Wahl die Vor- 
bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts (oben § 6, 1) nicht mehr 
erfüllen. Vgl. überdies nachstehend 3. 
Zweifel über den Besitz der Stimmberechtigung sind zunächst vom 
Stadtrat, in Städten mit KlSt O. vom Stadtgemeinderat zu entscheiden. 
RStO. 44. KlSt . Art. II. 
2. Wählbar sind alle stimmberechtigten Bürger, welche im Stadt- 
bezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben !; jedoch können Mitglieder des 
Stadtrates und besoldete Gemeindebeamte nicht gleichzeitig Stadtverordnete 
sein. RStO. § 46. KlStO. Art. I. 
3. Für den Gewählten besteht die Verpflichtung zur Amts- 
übernahme und zur Fortverwaltung des Amtes auf die Dauer der 
Wahlzeit. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann auf Antrag der 
Stadtverordneten mit einer vom Stadtrate zu bestimmenden Geldstrafe von 
jährlich 15 bis 300 Mark geahndet werden, während deren Dauer, die 
nicht über die Dauer der angesonnenen Verpflichtung hinausgehen darf, dem 
Straffälligen das Stimmrecht bei den Stadtverordnetenwahlen entzogen ist 7. 
4. Es sind jedoch zur Ablehnung der Wahl und — soviel die nach- 
stehend unter b—e Aufgeführten anlangt zur Niederlegung des über- 
nommenen Amtes berechtigt, diejenigen, welche 
a) das 60. Lebensjahr erfüllt haben, 
b) welche durch ihre Gesundheitsverhältnisse an der Erfüllung der ihnen 
bei Annahme der Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd be- 
hindert sind, 
  
1 Vgl. oben S. 14 Anm. 1. 
2 In Städten mit KlSt. erfolgt die Straffestsetzung durch den Stadt- 
gemeinderat.
	        
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