Königreich Sachsen. 19
und Stadtverordnete stets ein Ganzes bilden, den „Stadtgemeinderat“, bilden
sie in den Städten, deren Verfassung sich auf der RStO. aufbaut, in der
Regel zwei voneinander verschiedene, auch äußerlich getrennte Kollegien:
den Stadtrat und das Stadtverordnetenkollegium.
II. Die Stadtverordneten: Stimmberechtigung und Wählbarkeit.
1. Stimmberechtigt bei den Wahlen der Stadtverordneten sind alle
männlichen Bürger mit Ausnahme derer, welche
a) öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im Laufe der letzten zwei
Jahre erhalten haben,
b) die Abentrichtung von Staats= oder Gemeindeabgaben, einschließlich
der Abgaben zu Schul= und Armenkassen länger als zwei Jahre ganz
oder teilweise im Rückstande gelassen haben,
Tc) die Selbständigkeit verloren haben oder zur Zeit der Wahl die Vor-
bedingungen für den Erwerb des Bürgerrechts (oben § 6, 1) nicht mehr
erfüllen. Vgl. überdies nachstehend 3.
Zweifel über den Besitz der Stimmberechtigung sind zunächst vom
Stadtrat, in Städten mit KlSt O. vom Stadtgemeinderat zu entscheiden.
RStO. 44. KlSt . Art. II.
2. Wählbar sind alle stimmberechtigten Bürger, welche im Stadt-
bezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben !; jedoch können Mitglieder des
Stadtrates und besoldete Gemeindebeamte nicht gleichzeitig Stadtverordnete
sein. RStO. § 46. KlStO. Art. I.
3. Für den Gewählten besteht die Verpflichtung zur Amts-
übernahme und zur Fortverwaltung des Amtes auf die Dauer der
Wahlzeit. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann auf Antrag der
Stadtverordneten mit einer vom Stadtrate zu bestimmenden Geldstrafe von
jährlich 15 bis 300 Mark geahndet werden, während deren Dauer, die
nicht über die Dauer der angesonnenen Verpflichtung hinausgehen darf, dem
Straffälligen das Stimmrecht bei den Stadtverordnetenwahlen entzogen ist 7.
4. Es sind jedoch zur Ablehnung der Wahl und — soviel die nach-
stehend unter b—e Aufgeführten anlangt zur Niederlegung des über-
nommenen Amtes berechtigt, diejenigen, welche
a) das 60. Lebensjahr erfüllt haben,
b) welche durch ihre Gesundheitsverhältnisse an der Erfüllung der ihnen
bei Annahme der Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd be-
hindert sind,
1 Vgl. oben S. 14 Anm. 1.
2 In Städten mit KlSt. erfolgt die Straffestsetzung durch den Stadt-
gemeinderat.