Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 21 
2. Wie in bezug auf die Mitgliederzahl so ist auch in bezug auf die 
Zusammensetzung der städtischen Vertretungen dem Selbstbestimmungsrechte 
weiter Spielraum gelassen. Die Städteordnungen beschränken sich in dieser 
Hinsicht nur auf das Verlangen, daß der wichtigsten Verschiedenheit in den 
Beziehungen der einzelnen Bürger zum Gemeindeganzen, nämlich der An— 
sässigkeit und Unansässigkeit im Gemeindebezirke auch bei der Zusammen— 
setzung der Gemeindevertretung Rechnung getragen werde, indem sie vorschreiben, 
daß von den Stadtverordneten mindestens die Hälfte mit Wohnhäusern im 
Gemeindebezirke ansässig sein muß, und daß sich unter den Stadtverordneten 
auch unansässige Bürger befinden müssen. Alles weitere ist der orts- 
statutarischen Regelung überlassen; namentlich kann auf diesem Wege der 
Gemeindebezirk in mehrere Wahlbezirke geteilt, auch die Zahl der zu Wählenden 
unter diese Bezirke verteilt werden; ferner kann die Wahl nach „gewissen 
Klassen“ (nicht nur Vermögensklassen) der Bürgerschaft vorgenommen, dabei 
auch bestimmt werden, daß die Wahlen in jeder dieser Klassen oder in 
jedem Bezirke besonders für einen Teil der zu Wählenden vorgenommen 
werden; RStO. 88 40, 56, 57. KlEtO. Art. I. Auch in dieser Beziehung 
zeigen die Ortsstatuten eine große Mannigfaltigkeit. Anlangend das Zahlen— 
verhältnis der ansässigen zu den unansässigen Stadtverordneten, so ist dasselbe 
in der Mehrzahl der Städte bestimmt festgelegt, während in den übrigen 
Städten nur das Vorhandensein einer bestimmten Mindestzahl von An— 
gehörigen jeder dieser beiden Gruppen verlangt, darüber hinaus aber der 
freien Entschließung der Wähler überlassen wird, ob sie Ansässige oder Un— 
ansässige wählen wollen. Von den Städten mit RStO.1 verlangen 61, 
daß ein festbestimmter Bruchteil der Stadtverordneten mit Wohnhäusern 
ansässig sein und daß der Rest unansässig sein muß; dieser mit Wohn— 
häusern ansässige Bruchteil der Stadtverordneten ist in 48 Städten auf 
2 3, in 5 Städten auf 3/5, in 3 Städten auf 5/8, in 2 Städten auf 3/4 
und in je einer Stadt auf 12, % und 11/18 festgesetzt; in 2 weiteren 
Städten wird erfordert, daß von den Stadtverordneten ½ ansässig sein 
müssen, darunter 3/6 mit Wohnhäusern, während 2% unansässig sein müssen; 
13 Städte bestimmen ein Mindestmaß der mit Wohnhäusern ansässigen 
und ein Mindestmaß der unansässigen Stadtverordneten, so daß der übrig- 
bleibende Bruchteil der Stadtverordneten sowohl aus den mit Wohnhäusern 
als auch aus den ohne Wohnhäuser ansässigen als auch aus den unansässigen 
Bürgern gewählt werden kann; von diesen Städten verlangen 8 je mindestens 
3KDe mit Wohnhäusern ansässige und mindestens 26 unansässige Stadt- 
1 Die exemten Städte sind auch hier nicht berücksichtigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.