22 Georg Häpe.
verordnete, eine Stadt verlangt mindestens 11 21 gegen mindestens 3 21, eine
andere mindestens ½ gegen mindestens ½⅛, eine dritte mindestens 7/12
gegen mindestens /12, eine vierte mindestens 7¼2 gegen mindestens 8/42
und eine fünfte mindestens ½ gegen mindestens ¼/4. Von den Städten
mit Kl St O. fordert eine Stadt mindestens % mit Wohnhäusern angesessene
und mindestens /% unansässige Stadtverordnete, während alle übrigen ver-
langen, daß ein bestimmter Bruchteil der Stadtverordneten mit Wohnhäusern
ansässig sein und daß der Rest unansässig sein muß; diesen Bruchteil der
mit Wohnhäusern ansässigen Stadtverordneten bestimmen 55 Städte auf
2/3, 4 Städte auf 3/4, 2 Städte auf 3/5 und je eine Stadt auf ½ und
% der Gesamtzahl der Stadtverordneten.
Hierzu sei noch bemerkt, daß in 4 Städten mit RStO. und in
11 Städten mit Kl St O. den Ansässigen bei den Wahlen auch diejenigen
unansässigen Bürger zugezählt werden, deren Ehefrauen mit Wohnhäusern
im Gemeindebezirke ansässig sind, und daß in weiteren 5 Städten mit
RStO. und 19 Städten mit Kl t O. unansässige Bürger bei der Wahl den
ansässigen beigezählt werden, wenn und solange ihre Ehefrauen oder in
ihrer elterlichen Gewalt befindliche Kinder mit Wohnhäusern im Gemeinde-
bezirk ansässig sind; auch werden in etlichen Städten die zwar ansässigen,
aber nicht mit Wohnhäusern ansässigen Bürger bei den Wahlen schlechthin
den unansässigen beigezählt.
3. Von den Städten mit RSt. sind 12 in Wahlbezirke geteilt, und
zwar 9 in je 2, eine Stadt in 5, eine Stadt in 6 und eine Stadt in
eine vom Stadtrate zu bestimmende Anzahl; von allen diesen Städten
findet jedoch nur in zweien (mit je zwei Wahlbezirken) eine Verteilung der zu
Wählenden auf die Wahlbezirke statt, und zwar in der Weise, daß in der
einen Stadt den Stadtverordneten stets nicht mehr und nicht weniger als
zwei Bewohner des (von der übrigen Stadt durch die Elbe getrennten) zweiten
Wahlbezirkes — für welche auch zwei diesem Bezirke angehörige Stellvertreter
zu wählen sind — angehören müssen, wogegen in der anderen Stadt jeder
der beiden Bezirke eine bestimmte Anzahl zu wählen hat, ohne dabei auf
die Bezirksangehörigen beschränkt zu sein. Von den Städten mit KlSt.
ist keine in Wahlbezirke geteilt.
4. Von der Möglichkeit, die Wähler in Klassen einzuteilen, haben
unter den Städten mit RStO. nur acht Gebrauch gemacht!t, in diesen sind
die Wähler in drei Klassen geteilt, ohne bei der Wahl auf die Angehörigen
ihrer Klasse beschränft zu sein. In einer dieser Städte ist für die Zu-
1 Eine Stadt bezeichnet die Einführung des sog. Dreiklassensystems als
wünschenswert.