Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

22 Georg Häpe. 
verordnete, eine Stadt verlangt mindestens 11 21 gegen mindestens 3 21, eine 
andere mindestens ½ gegen mindestens ½⅛, eine dritte mindestens 7/12 
gegen mindestens /12, eine vierte mindestens 7¼2 gegen mindestens 8/42 
und eine fünfte mindestens ½ gegen mindestens ¼/4. Von den Städten 
mit Kl St O. fordert eine Stadt mindestens % mit Wohnhäusern angesessene 
und mindestens /% unansässige Stadtverordnete, während alle übrigen ver- 
langen, daß ein bestimmter Bruchteil der Stadtverordneten mit Wohnhäusern 
ansässig sein und daß der Rest unansässig sein muß; diesen Bruchteil der 
mit Wohnhäusern ansässigen Stadtverordneten bestimmen 55 Städte auf 
2/3, 4 Städte auf 3/4, 2 Städte auf 3/5 und je eine Stadt auf ½ und 
% der Gesamtzahl der Stadtverordneten. 
Hierzu sei noch bemerkt, daß in 4 Städten mit RStO. und in 
11 Städten mit Kl St O. den Ansässigen bei den Wahlen auch diejenigen 
unansässigen Bürger zugezählt werden, deren Ehefrauen mit Wohnhäusern 
im Gemeindebezirke ansässig sind, und daß in weiteren 5 Städten mit 
RStO. und 19 Städten mit Kl t O. unansässige Bürger bei der Wahl den 
ansässigen beigezählt werden, wenn und solange ihre Ehefrauen oder in 
ihrer elterlichen Gewalt befindliche Kinder mit Wohnhäusern im Gemeinde- 
bezirk ansässig sind; auch werden in etlichen Städten die zwar ansässigen, 
aber nicht mit Wohnhäusern ansässigen Bürger bei den Wahlen schlechthin 
den unansässigen beigezählt. 
3. Von den Städten mit RSt. sind 12 in Wahlbezirke geteilt, und 
zwar 9 in je 2, eine Stadt in 5, eine Stadt in 6 und eine Stadt in 
eine vom Stadtrate zu bestimmende Anzahl; von allen diesen Städten 
findet jedoch nur in zweien (mit je zwei Wahlbezirken) eine Verteilung der zu 
Wählenden auf die Wahlbezirke statt, und zwar in der Weise, daß in der 
einen Stadt den Stadtverordneten stets nicht mehr und nicht weniger als 
zwei Bewohner des (von der übrigen Stadt durch die Elbe getrennten) zweiten 
Wahlbezirkes — für welche auch zwei diesem Bezirke angehörige Stellvertreter 
zu wählen sind — angehören müssen, wogegen in der anderen Stadt jeder 
der beiden Bezirke eine bestimmte Anzahl zu wählen hat, ohne dabei auf 
die Bezirksangehörigen beschränkt zu sein. Von den Städten mit KlSt. 
ist keine in Wahlbezirke geteilt. 
4. Von der Möglichkeit, die Wähler in Klassen einzuteilen, haben 
unter den Städten mit RStO. nur acht Gebrauch gemacht!t, in diesen sind 
die Wähler in drei Klassen geteilt, ohne bei der Wahl auf die Angehörigen 
ihrer Klasse beschränft zu sein. In einer dieser Städte ist für die Zu- 
1 Eine Stadt bezeichnet die Einführung des sog. Dreiklassensystems als 
wünschenswert.
	        
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