Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 23 
teilung zu den Klassen die Höhe der von den einzelnen Bürgern zu zahlenden 
Staatssteuern maßgebend, dergestalt, daß die mittlere Klasse von denjenigen 
Bürgern gebildet wird, welche an staatlicher Grund- und Einkommensteuer 
oder an einer dieser Steuern jährlich mindestens 20 Mark und höchstens 
77 Mark 99 Pfennige zu entrichten haben!; in den übrigen (7) Städten ist die 
Höhe des geschätzten Einkommens für die Klassenzugehörigkeit ausschlag- 
gebend, wobei in sechs Städten der Mindestbetrag für die mittlere Klasse 
zwischen 1000 und 1901 Mark, der Hoöchstbetrag für diese Klasse zwischen 
1800 und 3700 Mark liegt; in einer Stadt wird die oberste Klasse von 
den obersten 10 0% der höchstbesteuerten Wähler, die zweite Klasse von den 
nächsten 20 % der höchstbesteuerten Wähler, die unterste Klasse von den 
übrigen Wählern gebildet. Auch die Zahl der von den einzelnen Klassen 
zu Wählenden ist in jenen acht Städten verschieden bestimmt; in drei der- 
selben wählt jede der drei Klassen für sich ein Drittel der ansässigen und 
ein Drittel der unansässigen Stadtverordneten, in einer Stadt wählt die 
oberste Klasse 1½/, die mittlere 3/6, die unterste 2/0 der ansässigen und überdies 
wählt jede Klasse ½/8 der unansässigen, in einer anderen Stadt wählen die 
oberste und die unterste Klasse je 3 10 der ansässigen und je 25 der un- 
ansässigen Stadverordneten, während die mittlere Klasse # 10 der ansässigen 
und 5 der unansässigen zu wählen hat; eine Stadt bestimmt, daß zuerst 
die unterste Klasse 2/11 der ansässigen und 41/2 der unansässigen, dann die 
zweite Klasse 4/11 der ansässigen und 2,/7 der unansässigen, endlich die oberste 
Klasse 5/11 der ansässigen und 17 der unansässigen Stadtverordneten zu 
wählen hat; in einer anderen Stadt ist vorgeschrieben, daß die beiden 
obersten Klassen, jede für sich, je 3/8 der ansässigen und ¼ der unansässigen, 
die unterste Klasse aber 1/ der ansässigen und ½ der unansässigen Stadt- 
verordneten zu wählen hat, während schließlich in einer Stadt der obersten 
und der untersten Klasse die Wahl von je *? der ansässigen und 14 der 
unansässigen, der zweiten Klasse aber die Wahl von 14 der ansässigen und 
12 der unansässigen Stadtverordneten zugewiesen ist. 
Unter den Städten mit Kl. StO. sind fünf auf eine Einteilung der 
Wähler in Klassen zugekommen, und zwar werden in drei dieser Städte die 
Wähler nach Maßgabe ihres abgeschätzten Einkommens in je drei Klassen 
geteilt mit der weiteren Bestimmung, daß jede dieser Klassen aus ihrer 
Mitte ½ der zu wählenden ansässigen und ½ der zu wählenden unansässigen 
Stadtverordneten wählt; zwei weitere Städte beschränken sich auf die Vor- 
!1 Dies würde für lediglich Einkommensteuerpflichtige ein Einkommen von 
jährlich 1400—3400 Mark bedeuten. Ges. v. 1. Juli 1902 Art. I (257).
	        
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