Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Königreich Sachsen. 25 
6. Für Fälle außerordentlichen Ausscheidens und der Behinderung 
einzelner Stadtverordneten sehen die Städteordnungen die Wahl einer orts- 
statutarisch zu bestimmenden Anzahl von Ersatzmännern aus der Klasse der 
ansässigen und aus der Klasse der unansässigen Bürger vor, gestatten jedoch 
den Gemeinden, daß sie durch ortsstatutarische Bestimmung auf die Wahl 
von Ersatzmännern verzichten, was namentlich seitens der Städte mit RStd. 
vielfach geschehen ist, denn von den 76 Städten mit RStO. haben nur 
23 die Einrichtung der Wahl von Ersatzmännern, so daß an diesem Punkte 
die gesetzliche Regel zur Ausnahme geworden ist; daß dies jedoch zu Miß- 
ständen geführt habe, wird sich im allgemeinen nicht behaupten lassen. Auch 
die Zahl der vorhandenen Ersatzmänner, die nur in einer Stadt gleich der 
Zahl der Abgeordneten ist, erscheint meist recht niedrig? und steigt nur 
ausnahmsweise bis zu 3/4 der Stadtverordneten. Unter den Städten mit 
Kl St O. finden sich Ersatzmänner in 44 Städten, in 16 von diesen ist be- 
stimmt, daß die Ersatzmänner nicht besonders gewählt werden, sondern daß 
als Ersatzmänner bis zur Erfüllung der ortsstatutarisch festgesetzten Zahl 
diejenigen anzusehen sind, welche nach den zu Stadtverordneten Gewählten 
die meisten Stimmen erhalten haben, wobei im Falle der Stimmengleichheit 
das Los entscheiden soll. 
IV. Wahl und Amtsdauer der Stadtverordneten. 
1. Die Vorbereitung der Wahl erfolgt durch den Stadtrat s, welcher, 
falls für diesen Zweck nicht ein gemischter ständiger Ausschuß (s. unten § 13 I) 
vorgesehen ist, zwei bis drei von den Stadtverordneten aus ihrer Mitte 
oder aus der Zahl anderer Stimmberechtigter zu ernennende Wahlgehilfen 
zuzuziehen hat. Vor jeder regelmäßigen Wahl sind Listen der Stimm- 
berechtigten und der Wählbaren aufzustellen, den Stadtverordneten mit- 
zuteilen und sodann, unter Bekanntmachung von Ort und Zeit der Aus- 
legung, mindestens 14 Tage lang öffentlich auszulegen. 
2. Einsprüche gegen den Inhalt der Listen sind nur bis zum Ablaufe 
des siebenten Tages, von Bekanntmachung und Beginn der Auslegung an 
gerechnet, zulässig; über sie ist noch vor Schluß der Listen vom Stadtrat? — 
soweit nötig unter Berichtigung der Listen — Entschließung zu fassen 
1 S. Anm. S. 21. 
2: Z. B. sind in einer Stadt mit 42 Stadtverordneten nur 4 Ersatzmänner 
vorgesehen. 
3 In den Städten mit KlSt O. an Stelle des Stadtrates durch den Bürger- 
meister, KlSt O. Art. III. 
4 In betreff der Nachwahlen s. nachstehend 6. 
r. 
* In Städten mit KlS#t O. vom Stadtgemeinderat.
	        
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