Königreich Sachsen. 27
gestalt, daß von den Stadtverordneten und (wo solche vorhanden) auch von
deren Ersatzmännern ein Drittel, und zwar das zuerst gewählte Drittel! all—
jährlich oder mindestens nach je zwei Jahren auszuscheiden hat und durch
Neuwahl, wobei sofortige Wiederwahl statthaft, zu ersetzen ist. Ob dieser
Wechsel alljährlich oder erst aller zwei Jahre zu erfolgen hat, ist der orts-
statutarischen Festsetzung überlassen.
Auf Grund derselben beträgt in 55 Städten mit RStO.2 die Amts-
dauer der Stadtverordneten drei Jahre, so daß alljährlich ein Drittel aus-
zuscheiden hat, und in 21 Städten sechs Jahre, so daß das Ausscheiden nur
aller zwei Jahre stattfindet, wogegen von den Städten mit KlSt. 50 die
Amtsdauer auf sechs Jahre und nur 14 auf drei Jahre bestimmt haben.
6. Verliert ein Stadtverordneter die Wählbarkeit oder ergibt sich, daß
er sie schon vor seiner Wahl nicht besessen hat, so hat er auszuscheiden ,
unbeschadet der Gültigkeit der bis zur Feststellung des Ausscheidungsgrundes
unter seiner Mitwirkung gefaßten Beschlüsse. Ein Wechsel in bezug auf
die Ansässigkeit oder Unansässigkeit hat das Ausscheiden des Wechselnden
jedoch nur dann zur Folge, wenn durch den Wechsel das ortsstatutarisch
vorgeschriebene Zahlenverhältnis zwischen Ansässigen und Unansässigen ge-
stört wird; ist daher dieses Verhältnis (wie in der Mehrzahl der Städte)
bestimmt festgelegt (oben III, 2.), so bewirkt jeder Wechsel in der An-
sässigkeit oder Unansässigkeit auch das Ausscheiden des Wechselnden.
Sinkt durch außerordentliches Ausscheiden, welches außer in den oben-
gedachten Fällen auch durch Amtsniederlegung oder Tod eintreten kann, die
Zahl der Ansässigen oder Unansässigen unter 3.4 der ortsstatutarisch vor-
geschriebenen Anzahl, so hat, falls nicht Ersatzmänner vorhanden sind, eine
Ergänzungswahl auf Grund der für die letzte ordentliche Wahl
aufgestellten Listen stattzufinden, mit der Maßgabe, daß die Neugewählten,
unter denen die Stellen der Ausgeschiedenen soweit nötig durch das Los
verteilt werden, ihr Amt nur für den Rest der geordneten Amtsdauer des-
1 Ist mehr als ein Drittel gleichzeitig gewählt worden, so entscheidet das Los.
2 Val. Anm. S. 21.
3 Wird jedoch ein Gewählter während der Amtsführung vorläufig von
öffentlichen Amtern enthoben oder wird gegen ihn wegen eines Deliktes, welches die
Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, Untersuchung, Vor-
untersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet oder richterlicher Haftbefehl erlassen,
so hat dies noch nicht sein Ausscheiden zur Folge, sondern es ruht zunächst die
Amtsausübung während der Dauer der Suspension oder bis nach Beendigung des
Strafverfahrens: je nach dessen Ausfalle hat dann der Gewählte entweder wieder zu
amtieren oder auszuscheiden. Ges. v. 21. März 1902 (S. 103).
4 Fischers Zeitschrift, Bd. 17, S. 47.