Königreich Sachsen. 29
als in den Städten mit REtO. erscheint die Beeinflussung der Wahlen
durch politische Parteien in den Städten mit KlStO.: nur 18 derselben
haben von einer solchen Beeinflussung berichtet; an ihr sind beteiligt die
Sozialdemokraten in 16, die „Ordnungsparteien“ in 7, die Reformer in
2 Städten und die Freisinnigen in einer Stadt; in 41 Städten mit KlSt.
hat sich bisher eine Beteiligung politischer Parteien an den Stadtverordneten-
wahlen überhaupt nicht bemerkbar gemacht.
An der Vorbereitung der Wahl, insbesondere an der Aufstellung der
Kandidaten, beteiligen sich in den Städten mit RStO. die vor-
bezeichneten bürgerlichen und politischen Vereinigungen in 56 Städten; von
der Bildung besonderer Wahlkomitees seiten einzelner Gruppen von Bürgern
wird aus 22 Städten berichtet, öffentliche Versammlungen für die Zwecke
der Stadtverordnetenwahlen pflegen in 15 Städten abgehalten zu werden.
Die Ortspresse wird in 51 Städten zur Mitwirkung herangezogen, während
eine Verbreitung von Flugblättern nur aus 5 und eine Bearbeitung der
Wähler durch Ausbreitung von Wahlzetteln nur aus 3 Städten berichtet wird.
In den Städten mit KlSt0. sind die vorerwähnten bürgerlichen
und politischen Vereinigungen in 21 Städten, besondere Komitees gleichfalls
in 21 Städten an der Wahlvorbereitung und Kandidatenaufstellung beteiligt,
in 12 Städten sind öffentliche Versammlungen für die Zwecke der Stadt-
verordnetenwahlen üblich; von einer Mitwirkung der Ortspresse wird aus
37 Städten berichtet. In einer Stadt pflegt sich die Vertretung der Stadt-
gemeinde selbst mit den wichtigeren Vereinen wegen der Vorschläge für die
Neuwahlen ins Einvernehmen zu setzen, wogegen in einer Stadt die Wahlen
als das Ergebnis heimlicher Wühlereien bezeichnet werden.
Zweiter Kbcschnitt.
88.
Vorbemerkung.
Wie schon oben, am Schluß von § 71 angedeutet wurde, besteht einer
der wichtigsten Unterschiede zwischen den Städten, deren Verfassung auf der
RStdO. beruht und den Städten, deren Verfassung auf der KlSt O. auf-
gebaut ist, in der Zusammensetzung des Stadtrates, im Umfange seiner Be-
fugnisse und in der Art seines Zusammenwirkens mit den Stadtverordneten.
Dem hat auch die Sachdarstellung, welche bisher beide Städtearten neben-
einander behandelte, von nun ab Rechnung zu tragen, indem im