Königreich Sachsen. 31
ansässiger der Mangel zweijährigen Wohnsitzes im Stadtbezirke kein Hindernis
für die Verleihung des Bürgerrechts an einen Gewählten; letztere Bestimmung
ist getroffen, um Berufungen Auswärtiger zu Ratsmitgliedern zu ermöglichen.
Mindestens ein Ratsmitglied muß Jurist und zwar zum Richteramt
oder zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. 8 84 der RStO. und
Gesetz vom 25. Februar 1904 (108). Die Städteordnung schreibt nicht
vor, daß gerade der Bürgermeister diese Befähigung besitzen muß, tatsächlich
aber besitzt er sie zurzeit in allen Städten. Im Wege des Ortsstatuts ist
ferner darüber Bestimmung zu treffen, für welche anderen Ratsmitglieder
eine besondere Befähigung erforderlich sein und ob ein Aufrücken in er—
ledigte Stellen ohne weiteres oder nur durch Wahl seitens des Stadt-
verordnetenkollegs erfolgen soll. Während keine Stadt eine Besetzung er-
ledigter Ratsstellen anders als auf letzterem Wege zuläßt, fordern 19 Städte,
daß sich unter den besoldeten Ratsmitgliedern noch weitere Juristen (außer
dem Bürgermeister) befinden müssen, deren Zahl in 12 Städten auf einen,
in 2 Städten auf 2, in 2 Städten auf 3, in einer Stadt auf mindestens 2,
in einer anderen auf mindestens 3 und in einer Stadt auf 4 bestimmt ist;
2 Städte haben bestimmt, daß sich unter den besoldeten Ratsmitgliedern
auch ein Bautechniker befinden muß.
3. Die Wahl der Natsmitglieder erfolgt abgesehen von der Wahl des
Bürgermeisters (siehe nachstehend 8) durch die Stadtverordneten. Zu einer
gültigen Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforder-
lich. Ist eine solche auch bei zweimaliger Abstimmung nicht zu erzielen,
so hat Stichwahl zwischen denjenigen beiden zu erfolgen, auf welche im
zweiten Wahlgange die meisten Stimmen entfallen sind, wobei im Falle
von Stimmengleichheit für die Zulassung zur Stichwahl das Los entscheidet;
tritt bei dieser wiederum Stimmengleichheit ein, so ist die Stichwahl in
einer anderen, jedoch innerhalb 8 Tagen abzuhaltenden Sitzung zu wieder-
holen, bei dieser Wiederholung entscheidet im Falle abermaliger Stimmen-
gleichheit das Los. RSt O. 91.
4. Die neueintretenden Ratsmitglieder werden eidlich nach einer dem
Staatsdienereid nachgebildeten Formel!, bei Wiederwahl aber mittels Hand-
schlages unter Verweisung auf den geleisteten Eid in einer Sitzung des Stadt-
rates und im Beisein von Mitgliedern des Stadtverordnetenkollegs verpflichtet.
Beurlaubungen der Ratsmitglieder bedürfen der Bewilligung des Stadtrates,
1 Wegen des Bürgergelöbnisses, das sie vorher geleistet haben müssen, f. oben
§ 6, 3.