Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

34 Georg Häpe. 
7. Die unbesoldeten Ratsmitglieder. Zur Annahme der 
Wahl zum unbesoldeten Ratsmitgliede und zur Fortbekleidung dieses Amtes 
besteht eine Rechtsverbindlichkeit in dem oben § 7 II 3 für die Annahme 
und Fortbekleidung des Amtes eines Stadtverordneten angegebenen Umfange 
und mit den dort verzeichneten Rechtsnachteilen ihrer Nichterfüllung. Die 
unbesoldeten Ratsmitglieder werden auf sechs Jahre gewählt, aller zwei 
Jahre scheidet das dienstälteste Drittel aus; wo nur zwei unbesoldete Rats- 
mitglieder vorhanden sind, erfolgt der Wechsel aller drei Jahre: die Aus- 
scheidenden sind wieder wählbar. Im Falle außerordentlichen Ausscheidens 
ist die freigewordene Stelle nur auf so lange wieder zu besetzen, als der Aus- 
geschiedene noch im Amte zu verbleiben gehabt hätte. RSt O. 8§ 85, 89, 90, 94. 
8. An der Spitze des Stadtrates steht der Bürgermeister, welcher den 
ganzen Geschästsgang des Stadtrates zu leiten und zu beaufsichtigen hat 
und den Stadtrat sowie namens desselben die Stadtgemeinde vertritt. Nur 
wenn für die Stadtgemeinde Rechte aufgegeben oder bleibende Verbindlich- 
keiten übernommen werden sollen 1, ist die (nach dem unten § 10 II. 5, b 
Auszuführenden) erforderliche Zustimmung der Stadtverordneten durch 
Mitvollziehung der auf die Angelegenheit bezüglichen Urkunde seitens des 
Stadtverordnetenvorstehers nachzuweisen. RStO. § 106. Die Wahl des 
Bürgermeisters oder — wo deren mehrere sind? — des ersten hat in ge- 
meinschaftlicher Sitzung des Stadtrates und der Stadtverordneten zu er- 
folgen, die zu diesem Zwecke zu einem einzigen Wahlkörper zu vereinigen 
sind, also nicht getrennt zu stimmen haben. Im übrigen leiden auf diese 
Wahl die Vorschriften über die Wahl der übrigen Ratsmitglieder (vor- 
stehend 3) Anwendung. Die Wahl des (ersten) Bürgermeisters bedarf, 
ebenso wie die von den Stadtverordneten allein vorzunehmende Wahl seines 
im voraus für alle Fälle seiner Behinderung zu bestellenden Stellvertreters 
zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des Kreishauptmanns, der diese nach 
Gehör 3 des Kreisausschusses (siehe unten § 18 III A 2) versagen kann. 
In diesem Falle steht es dem Wahlkörper frei, binnen 14 Tagen auf die 
1 Ugl. unten § 18 III A 1a. 
2 Die RStO. läßt das Vorhandensein mehrerer Bürgermeister zu und über- 
läßt es der ortsstatutarischen Bestimmung, ob etwa dem ersten derselben der Titel 
„Oberbürgermeister“ beigelegt werden soll. 
3 Die „Zustimmung" des Kreisausschusses ist zur Nichtbestätigung nicht er- 
forderlich. 
4 Also im Falle der Wahl des (ersten) Bürgermeisters den Mitgliedern des 
Stadtrates und den Stadtverordneten, im Falle der Wahl des Stellvertreters 
letzteren allein.
	        
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