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gestalt, daß seine Rechte und Pflichten verschieden sind, je nachdem er in
der einen oder der anderen jener Stellungen zu handeln hat. Er ist nämlich
a) Organ der Stadtgemeinde, d. h. der juristischen Person, der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, welche Stadtgemeinde genannt wird.
In dieser Eigenschaft steht ihm zu: die Vertretung der Gemeinde den
einzelnen Gemeindemitgliedern gegenüber und nach außen, insonderheit
auch den Behörden gegenüber sowie die Verwaltung der Gemeinde—
(Körperschafts)-Angelegenheiten und die obrigkeitliche Gewalt, d. i.
das Recht, innerhalb des Stadtbezirkes, des Gemeindegebietes zu
gebieten, und zwar nicht nur den Mitgliedern der Gemeinde, sondern
auch allen, die in irgendeiner Beziehung in das Gebiet der Gemeinde
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eintreten. RStO. § 98. Als Vertreter der Stadtgemeinde
kommt ihm insonderheit zu die Forderungserhebung in Ansehung der
Gemeindeleistungen (RStO. § 99). Weiter steht ihm in dieser Eigen-
schaft zu die Vertretung der Gemeinde im Prozeß, im Verwaltungs-
und Verwaltungsstreitverfahren 1 und in Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit; in allen den obengenannten Beziehungen ent-
spricht seine Stellung sowohl den einzelnen (physischen und juristischen)
Personen als auch den Behörden gegenüber durchaus der Stellung der
Vertreter anderer juristischer Personen 7, namentlich auch ist er in dieser
seiner Eigenschaft in der Einwendung an sich zulässiger Rechtsmittel
schlechterdings nicht beschränkt. Als Verwalter der Gemeindeangelegen-
heiten liegt ihm die Verteilung der Gemeindeleistungen in Gemäßbheit
der hierüber bestehenden Vorschriften und namentlich auch die Verwaltung
des Gemeindevermögens (siehe unten § 15) und der Gemeinde-
anstalten (z. B. Armen-, Krankenhäuser, Sparkassen usw.) ob, ein-
schließlich der Rechnungslegung hierüber. Als Ortsobrigkeit hat
er die Rechtsstellung einer Behörde (siehe nachstehend c), dem
entsprechend die Dienst= und Disziplinargewalt über die Rats-
mitglieder 3 und über alle städtischen Beamten und Angestellten sowie
das Recht zum Erlaß von Verfügungen (Ge= und Verboten, Erlaubnis-
erteilungen), zur Vornahme rechtsbegründender Akte, zu Feststellungen,
1 Auch im Verfahren auf Anfechtungsklage. Jahrbücher des K. S. Ober-
verwaltungsgerichts, Bd. 1, S. 56, s. dagegen nachstehend c.
2 In betreff der Haftung der Gemeinde für die Handlungen des Stadtrates
und in betreff des Konkurses vgl. D. BGB. § 89 und Gesetz vom 20. Juni 1900
(322) X 4.
3 Vgl. vorstehend 5 u. Anm. 1 auf S. 32. In der vom Stadtrat auf-
zustellenden Geschäftsordnung können für Ordnungswidrigkeiten Disziplinarstrafen
angedroht werden. RStO. 8 107.