Full text: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

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Königreich Sachsen. 37 
Beurkundungen, Entscheidungen und Vollstreckungen in den in sein 
Herrschaftsgebiet fallenden Sachen der Gemeindeverwaltung. Aber 
nicht nur als Organ der Stadtgemeinde wird der Stadtrat tätig, er 
ist auch 
örtliches Organ der Staats= und Bezirksverwaltung, 
soweit nicht für einzelne Angelegenheiten ausdrücklich andere Behörden 
bestimmt sind L. In den hierher gehörigen Beziehungen wird er nicht 
als Organ der Gemeinde tätig, seine Tätigkeit ist nicht Betätigung 
des der Gemeinde zustehenden Selbstbestimmungsrechtes, nicht Aus- 
übung der Gebietshoheit im Gemeindebezirke, sondern sie erfolgt auf 
Grund eines ihm gesetzlich erteilten Auftrages, für dessen gehörige 
Ausführung er daher auch lediglich den Auftraggebern verantwortlich 
ist. (Vergl. RStO. § 110.) Auch soweit der Stadtrat in dieser 
Eigenschaft aufzutreten hat, kommt ihm die Stellung einer Behörde, 
und zwar einer unteren (erstinstanzlichen) Verwaltungsbehörde zu. Die 
hierher mitgehörige Verwaltung der Sicherheitspolizei hat jedoch, dafern 
nicht auf Anordnung oder mit Genehmigung der Kreishauptmannschaft 
eine andere Einrichtung getroffen wird, unter persönlicher Leitung und 
Verantwortung des Bürgermeisters zu erfolgen, auch kann in dringenden 
Fällen die Amtshauptmannschaft auf Grund des Organisationsgesetzes 
vom 21. April 1873 (275) an Stelle der Ortspolizeibehörde unmittelbar 
einschreiten (V. des Minist. des Innern vom 27. April 1875), und 
das Ministerium des Innern kann aus Gründen des Gemein wohles 
und der öffentlichen Sicherheit oder auch wegen ungenügender Ge- 
schäftsführung die Verwaltung der gesamten Ortspolizei (im letzteren 
Falle auf Kosten der Gemeinde) ganz oder teilweise einer anderen Be- 
hörde vorübergehend übertragen. RStO. 88 100, 101. 
Insoweit der Stadtrat als Behörde (Ortsobrigkeit oder be- 
auftragtes Organ) tätig zu werden hat, unterscheidet sich seine rechtliche 
Stellung grundsätzlich nicht von der rechtlichen Stellung anderer unterer 
Verwaltungsbehörden. Es steht ihm daher namentlich auch das Recht zu, 
die innerhalb seiner behördlichen Zuständigkeit von ihm erlassenen Ver- 
fügungen mit Nachdruck durchzuführen und deshalb im allgemeinen? 
1 Z. B. die Amtshauptmannschaften: Dies ist der Fall in Militärangelegen- 
heiten, fiskalischen Straßen= und Wasserbausachen, in Enteignungsangelegenheiten, 
bei Streitigkeiten über den Ersatz von Wildschäden; Organis. Gesetz v. 21. April 
1873 (275) §§ 6, 7; Ges. v. 28. Mai 1896 (73) § 6. Vgl. ferner § 7 ff. der Ausf.= 
Verordnung (zur Gewerbeordnung) v. 28. März 1892 (28). 
2 Die Aufstellung, Anderung und Aufhebung von Regulativen oder sonstigen
	        
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